Rz. 59
Die Zuständigkeit[95] für die Kindesbelange – namentlich für Anordnungen der Kinderzuteilung, für die Regelung des Besuchsrechts und für sämtliche weiteren Kindesschutzmaßnahmen (vgl. Art. 176 Abs. 3 ZGB) – richtet sich zwingend nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Art. 85 IPRG).[96][97] Dadurch wird die Zuständigkeit für Kindesbelange einerseits und für andere Folgen der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts andererseits u.U. aufgespalten. Im Verhältnis zu den übrigen Konventionsstaaten des LugÜ richtet sich die Zuständigkeit für Unterhaltsstreitigkeiten (Ehegatten- und Kindesunterhalt) nach dem LugÜ; dies gilt auch dann, wenn die Unterhaltsstreitigkeit nur eine von mehreren Eheschutzmaßnahmen bildet.[98]
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