Rz. 59

Die Zuständigkeit[95] für die Kindesbelange – namentlich für Anordnungen der Kinderzuteilung, für die Regelung des Besuchsrechts und für sämtliche weiteren Kindesschutzmaßnahmen (vgl. Art. 176 Abs. 3 ZGB) – richtet sich zwingend nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Art. 85 IPRG).[96][97] Dadurch wird die Zuständigkeit für Kindesbelange einerseits und für andere Folgen der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts andererseits u.U. aufgespalten. Im Verhältnis zu den übrigen Konventionsstaaten des LugÜ richtet sich die Zuständigkeit für Unterhaltsstreitigkeiten (Ehegatten- und Kindesunterhalt) nach dem LugÜ; dies gilt auch dann, wenn die Unterhaltsstreitigkeit nur eine von mehreren Eheschutzmaßnahmen bildet.[98]

[95] Die kollisionsrechtlichen Folgen der Eheschließung sind derart komplex, dass sie in der hier gebotenen Kürze nur im Sinne eines ersten Überblicks dargestellt werden können. Es ist unumgänglich, im konkreten Fall die Spezialliteratur, namentlich den Zürcher Kommentar zum IPRG, den Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht oder den einschlägigen ZGB-Artikel in Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zu Art. 159–180 ZGB, Bd. II, zu konsultieren.
[96] SR 0.211.231.011.
[97] Dieses Übereinkommen ist aufgrund von Art. 85 Abs. 1 IPRG auch auf Angelegenheiten, die einen Bezug zu Nichtvertragsstaaten aufweisen, als nationales Recht anzuwenden; vgl. BGE 142 III, 56.
[98] Der Anspruch auf angemessene Entschädigung gem. Art. 165 ZGB hat keine Unterhaltsfunktion. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Klagen gestützt auf diese Bestimmung richtet sich deshalb nach Art. 46 IPRG. Vgl. dazu oben Rdn 60 und Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zu Art. 159–180, Bd. II, Art. 165 ZGB Rn 58.

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