Rz. 58

Dem Wohnsitzprinzip folgend, erachten sich die Schweizer Gerichte und Behörden für den Nachlass eines deutschen Erblassers mit letztem Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich nicht für zuständig. Vielmehr sind aus Schweizer Sicht die Gerichte und Behörden in Deutschland für den gesamten Nachlass zuständig, einschließlich des Nachlassvermögens in der Schweiz. Allerdings sieht Art. 88 Abs. 1 IPRG eine subsidiäre schweizerische Zuständigkeit vor, falls sich die deutschen Behörden mit dem in der Schweiz belegenen Vermögen nicht befassen. Weil aber das deutsche Nachlassgericht gem. Art. 4 EuErbVO bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Deutschland für den gesamten Nachlass zuständig ist, dürfte für diese subsidiäre Zuständigkeit schweizerischer Gerichte und Behörden kaum Raum bleiben.

 

Rz. 59

Aus Schweizer Sicht untersteht der Nachlass demjenigen Recht, auf welches das deutsche Kollisionsrecht, einschließlich die EuErbVO, verweist (Art. 91 Abs. 1 IPRG). Die Frage nach dem anwendbaren Recht dürfte sich aus Schweizer Sicht freilich gar nicht erst stellen, weil Deutschland gestützt auf die EuErbVO in der vorliegenden Konstellation eine umfassende Zuständigkeit beansprucht.

 

Rz. 60

Für die Übertragung von in der Schweiz belegenen Vermögenswerten werden der deutsche Erbschein sowie auch ein in Deutschland ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis grundsätzlich anerkannt.[78] Ebenso wird der deutsche Testamentsvollstreckerausweis in der Schweiz grundsätzlich anerkannt.[79]

[78] Vgl. dazu oben Rdn 44 ff.
[79] Graham-Siegenthaler, PraxKomm, Anhang IPR Rn 235 ff.

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