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Bei der Verrechnungsliberierung leistet ein Gründer seine Einlage nicht in bar, sondern verrechnet Forderungen, welche er gegenüber der Gesellschaft besitzt, mit der Forderung der Gesellschaft auf Liberierung. Bei einer Gründung ist die Liberierung durch Verrechnung im Gegensatz zu allfälligen Stammkapitalerhöhungen selten. Denkbar ist sie immerhin bei der Umwandlung von Personengesellschaften und Einzelfirmen in eine GmbH. Eine Verrechnungsliberierung ist nur zulässig, wenn – neben den besonderen Vorschriften für eine qualifizierte Gründung – die allgemeinen schuldrechtlichen Voraussetzungen der Verrechnung gegeben sind.

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