Rz. 149

Zu diesen besonderen Vollmachten gehört zunächst die im Bankgeschäft weit verbreitete Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht), mithin der von Art. 35 Abs. 1 OR u.a. vorgesehene Fall, in welchem eine Vollmacht bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers erteilt wird und dessen Tod überdauern soll. Es handelt sich dabei um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, das als solches nicht den für die Verfügungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften untersteht. Nachdem der Tod des Vollmachtgebers gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Art. 35 Abs. 1 OR keinen zwingenden Erlöschensgrund der Vollmacht begründet, ist für deren Fortwirkung über den Tod hinaus die Zustimmung der Erben nicht erforderlich. Allerdings können die Erben – und zwar jeder einzeln[241] – die Vollmacht jederzeit widerrufen, so dass insofern die Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten auf unsicherer Grundlage steht.[242] Die Vollmacht über den Tod hinaus bietet gegenüber der Willensvollstreckung[243] den Vorteil, dass sie ohne große Formalitäten erteilt werden kann und das Treffen der vom Vollmachtgeber gewünschten Vorkehrungen bereits unmittelbar nach dessen Ableben ermöglicht. Im Gegenzug birgt die transmortale Vollmacht das Risiko, dass die Bank gemäß den Anordnungen des Vollmachtgebers "gutgläubig", d.h. ohne dass sie ein Verschulden trifft, für die Erben nachteilige Dispositionen trifft.[244]

 

Rz. 150

Die zweite Sonderart stellt die erst auf den Tod des Vollmachtgebers hin wirksame Vollmacht auf den Todesfall (postmortale Vollmacht) dar. Nach überwiegender Auffassung handelt es sich dabei um eine in den Formen für die Rechtsgeschäfte mortis causa zu errichtende Verfügung von Todes wegen. Sie ist mit zahlreichen ungeklärten Fragen verbunden und deshalb zur Nachlassregelung ungeeignet.[245]

[240] Zum Folgenden Zobl, S. 1007 ff.; Hamm/Flury, S. 36; Wolf/Genna, SPR IV/1, S. 167 ff.; Wolf/Hrubesch-Millauer, Rn 270 ff.
[241] Wolf/Hrubesch-Millauer, Rn 271; Wolf/Genna, SPR IV/1, S. 169 m.w.N.
[242] Anders als die vom Erblasser verfügte Willensvollstreckung; siehe Rdn 126.
[243] Siehe zu dieser Rdn 123 ff.
[244] Zobl, S. 1008 f. m.w.N.
[245] Vgl. Hamm/Flury, S. 35 f.; Wolf/Hrubesch-Millauer, Rn 272.

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