Rz. 125

Nach dem Tod des Erblassers wird der Willensvollstrecker von der zuständigen Behörde von Amtes wegen über seinen Auftrag in Kenntnis gesetzt, und er hat innerhalb von 14 Tagen Annahme oder Ablehnung des Auftrags zu erklären (Art. 517 Abs. 2 ZGB).[190]

 

Rz. 126

Die Beendigung des Willensvollstreckeramtes ist gesetzlich nicht geregelt; insbesondere besteht keine zeitliche Schranke für die Dauer der Willensvollstreckung. Ordentlicherweise endet sie ipso iure mit der Erfüllung der übertragenen Aufgaben und der Vorlage der Schlussabrechnung; eine behördliche Entlassung aus dem Amt ist nicht erforderlich. Wenn der Erblasser das Mandat zeitlich befristet oder unter eine Resolutivbedingung gestellt hat, endet es aufgrund der Verfügung von Todes wegen. Von Gesetzes wegen erlischt das Amt mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit (Art. 517 Abs. 1 ZGB). Schließlich kann der Willensvollstrecker sein Amt in analoger Anwendung der Bestimmungen des Auftragsrechts (Art. 394 ff. OR) jederzeit[191] und ohne Angabe eines Grundes beenden. Die Erben ihrerseits können das Mandat des Willensvollstreckers nicht kündigen. Sie sind bei gegebenen Voraussetzungen auf die aufsichtsrechtliche Entlassung des Willensvollstreckers verwiesen.[192]

[190] Die behördliche Mitteilung ist allerdings bloß von deklaratorischer Natur; hat der Willensvollstrecker bereits vorher Kenntnis von seiner Einsetzung, kann er selbstständig mit der Wahrnehmung der Aufgabe beginnen. Vgl. Studer, Willensvollstreckung, S. 72.
[191] Vorzubehalten ist eine "Kündigung zur Unzeit", welche den Willensvollstrecker Schadenersatzansprüchen aussetzen kann (Art. 404 Abs. 2 OR sinngemäß).
[192] Zum Ganzen Studer, Willensvollstreckung, S. 85 ff.

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