Rz. 57

Das Eherecht sieht zahlreiche Vereinbarungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen der Ehegatten vor, die formfrei wirksam sind. Unabhängig vom anwendbaren Güterstand betrifft dies die Verständigung über den Unterhalt der Familie (Art. 163 ZGB), die Vereinbarung über den Betrag zur freien Verfügung des den Haushalt führenden bzw. im Beruf oder Gewerbe des anderen mithelfenden Ehegatten (Art. 164 ZGB), die Vereinbarung einer Entschädigung für außerordentliche Beiträge eines Ehegatten (Art. 165 ZGB), die Ermächtigung zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft über die laufenden Bedürfnisse hinaus (Art. 166 ZGB), die Zustimmung zu Rechtsgeschäften betreffend die Wohnung der Familie (Art. 169 ZGB) und die Überlassung der Vermögensverwaltung an den anderen Ehegatten (Art. 195 ZGB). Leben die Ehegatten unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, kommen die generelle oder einzelfallbezogene Zustimmung zu Verfügungen über einen Miteigentumsanteil (Art. 201 ZGB) sowie die Vereinbarung eines Zahlungsaufschubes bezüglich zwischen den Ehegatten bestehenden Schulden (Art. 203 ZGB) hinzu. Haben die Ehegatten die Gütergemeinschaft gewählt, fallen die außerordentliche Verwaltung des Gesamtguts (Art. 228 ZGB), die Zustimmung zur Ausübung eines Berufs oder Gewerbes mit Mitteln des Gesamtguts (Art. 229 ZGB), die Zustimmung zur Ausschlagung und Annahme bestimmter Erbschaften (Art. 230 ZGB) und die Vereinbarung eines Zahlungsaufschubes bei zwischen den Ehegatten bestehenden Schulden (Art. 235 ZGB) in Betracht. Gelangt die Gütertrennung zur Anwendung, ist lediglich die Vereinbarung eines Zahlungsaufschubes für Schulden zwischen den Ehegatten vorgesehen (Art. 250 ZGB).[90]

[90] Vgl. zum Ganzen Wissmann, ZBGR (67) 1986, S. 321 ff., 342 f. Die Einräumung von Fristen für die Bezahlung von Geldschulden oder für die Erstattung geschuldeter Sachen kann indes auch beim Richter beantragt werden (vgl. Art. 203 Abs. 2, Art. 235 Abs. 2 und Art. 250 Abs. 2 ZGB).

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