Rz. 79
Hinterlässt der Erblasser weder verwandte Angehörige noch einen Ehegatten bzw. eingetragenen Partner und hat er auch keinen Erben eingesetzt, so fällt die Erbschaft gem. Art. 466 ZGB an das Gemeinwesen. Diesem kommt mithin die Stellung des letzten gesetzlichen Erben zu.[98]
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