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Schweiz / 3. Vorschlagsberechnung

Prof. Dr. Stephan Wolf, Bettina Spichiger
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Rz. 108

Nach der Trennung von Mannes- und Frauengut sind Vermögen und Schulden jedes Ehegatten in Anwendung von Art. 197 ff. und Art. 209 Abs. 2 ZGB entweder seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuweisen.[182] Gestützt auf Art. 207 Abs. 1 i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB ist für die Zuordnung der einzelnen Vermögensbestandteile der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage maßgebend. Rechtshängigkeit tritt mit Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder der Scheidungsklage ein (Art. 274 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 ZPO; vgl. hierzu Rdn 94). Zur Bestimmung des anzurechnenden Werts äußern sich die Art. 211 ff. ZGB. Danach ist grundsätzlich auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung abzustellen. Ist auch die andere Gütermasse des Eigentümerehegatten am Erwerb, an der Verbesserung oder der Erhaltung eines Vermögensgegenstandes beteiligt, steht ihr eine Ersatzforderung zu. Dasselbe gilt für den Fall, dass Schulden einer Masse mit Mitteln der anderen bezahlt worden sind (Art. 209 ZGB).[183] Hat ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen das Ausmaß üblicher Gelegenheitsgeschenke übersteigende, unentgeltliche Zuwendungen aus der Errungenschaft ausgerichtet oder Vermögensentäußerungen vorgenommen, um den Beteiligungsanspruch des anderen zu schmälern, erfolgt eine wertmäßige Hinzurechnung zur Errungenschaft (Art. 208 ZGB). Die Hinzurechnung führt nicht zur Aufhebung des Verfügungsgeschäfts und wirkt grundsätzlich ausschließlich zwischen den Ehegatten. Nur wenn das Vermögen des veräußernden Ehegatten nicht ausreicht, um die unter Berücksichtigung der Hinzurechnung entstandene – und damit entsprechend höhere – Beteiligungsforderung des anderen Ehegatte...

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