Rz. 69

Die kantonalen Handelsregister sind öffentlich, und jedermann kann ohne Nachweis eines Interesses Einsicht verlangen und Einblick in die Einträge, Anmeldungen und die Belege verlangen. Die Einträge und Statuten sind im Internet gebührenfrei zugänglich. Weitere Belege sowie Anmeldungen sind beim jeweiligen Handelsregisteramt einsehbar oder können von diesem auf Anfrage über das Internet zugänglich gemacht werden (Art. 936 OR).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge