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Art. 163 ZGB verpflichtet die Ehegatten, gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. In persönlicher Hinsicht erfasst der Unterhalt neben den Ehegatten die gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kinder sowie im Haushalt lebende Personen, denen gegenüber einer der Ehegatten zur Unterstützung verpflichtet ist.[51] In sachlicher Hinsicht ist der gesamte Lebensbedarf der Familie zu decken. Dessen Umfang wird maßgeblich durch die Leistungsfähigkeit und die Lebensumstände der Ehegatten bestimmt.[52] Der Unterhaltsbeitrag kann gemäß der nicht abschließenden Aufzählung in Art. 163 Abs. 2 ZGB durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe[53] des anderen Ehegatten erbracht werden. Der (überwiegend) innerhäuslich tätige Ehegatte hat Anspruch auf Ausrichtung eines angemessenen Betrages zur freien Verfügung (Art. 164 ZGB).[54]

[51] Vgl. dazu BGE 115 III, 103, 106; 127 III, 68, 71 f.
[52] Dazu eingehend Hausheer/Brunner in: Hausheer/Spycher/Brunner/Gloor/Bähler/Kieser, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rn 03.55 ff.; Isenring/Kessler in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1456 ZGB, Art. 163 ZGB Rn 7 ff.
[53] Zur Abgrenzung der Mithilfe im Beruf oder Gewerbe von der Mitarbeit im Beruf oder Gewerbe gem. Art. 165 ZGB siehe Hausheer/Brunner in: Hausheer/Spycher/Brunner/Gloor/Bähler/Kieser, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rn 03.194 f.
[54] Vgl. BGE 114 II, 301, 306; zur Bemessung siehe Brunner in: Hausheer/Spycher/Brunner/Gloor/Bähler/Kieser, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rn 04 ff.

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