Rz. 156

Die Gesellschaft hat – wie vorerwähnt – ein Inventar, eine Bilanz und Erfolgsrechnung zu führen. Zusätzlich muss eine Gesellschaft, welche durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst, eine konsolidierte Jahresrechnung – eine Konzernrechnung – erstellen (Art. 963 OR).

Die Geschäftsführung der Gesellschaft erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, bestehend aus der Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang), dem Jahresbericht und allenfalls einer Konzernrechung.

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