Rz. 74

Die Belege sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen. Beglaubigte Kopien können auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden. Die Belege müssen rechtskonform unterzeichnet sein. Belege in elektronischer Form müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischen Zeitstempel nach Art. 2 lit. e und j ZertES unterzeichnet sein (Art. 20 Abs. 1 und 2 HRegV).

 

Rz. 75

Von Belegen, welche nicht in der Amtssprache des Kantons eingereicht werden, kann das Handelsregisteramt eine Übersetzung verlangen, wenn dies für die Prüfung oder für die Einsichtnahme durch Dritte erforderlich ist (Art. 20 Abs. 4 HRegV).

 

Rz. 76

Im Ausland errichtete öffentliche Urkunden und Beglaubigungen müssen mit einer Bescheinigung der am Errichtungsort zuständigen Behörde versehen sein, die bestätigt, dass sie von der zuständigen Urkundsperson errichtet worden sind. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen von Staatsverträgen ist zudem eine Beglaubigung der ausländischen Regierung und der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz beizufügen (i.d.R. Apostille gemäss dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung).

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