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Die Anmeldung kann auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen (Art. 16 Abs. 2 HRegV). Wird die schriftliche Anmeldungsform gewählt, sind die Unterschriften entweder am Schalter des Handelsregisteramts zu unterschreiben oder zu beglaubigen. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich, wenn die Unterschriften schon früher in beglaubigter Form für die gleiche Rechtseinheit eingereicht wurden (Art. 18 Abs. 2 HRegV). Die gesetzlich vorgesehene elektronische Anmeldung hat sich bisher insbesondere aufgrund der hohen Anforderungen an die Zulassungen und fehlender Einbindung in internationale Normen gemäss dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18.3.2016 (SR 943.03) noch nicht durchgesetzt.

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