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Bareinlagen müssen bei einem dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen unterstellten Institut zur ausschließlichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden. Die Bareinlage wird von der Bank erst freigegeben, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (Art. 777c i.V.m. Art. 633 OR).

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