Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchberichtigung; Erlöschen KG; Schweizer Handelsregister

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der für die Grundbuchberichtigung zu erbringende Nachweis der Unrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 S. 1 GBO) obliegt dem Antragsteller ohne Rücksicht darauf, wie sich die Beweislast in einem streitigen Verfahren verteilen würde.

2. Wenn bei einer Zweipersonen-Kommanditgesellschaft in einem der in § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 HGB genannten Fällen die Gesellschaft liquidationslos erlischt, geht das Gesellschaftsvermögen auf den allein verbliebenen Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

3. Auch im Schweizer Handelsregister hat die Eintragung des Erlöschens einer Gesellschaft keine konstitutive, sondern nur eine deklaratorische Bedeutung. Die Auflösung einer Schweizer Aktiengesellschaft hat nach Art. 738 OR (Schweizer Obligationenrecht) grundsätzlich die Liquidation der Gesellschaft zur Folge.

4. Ist die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, führt deren Löschung im Schweizer Handelsregister nicht zur Vollbeendigung, solange diese noch über Vermögensgegenstände verfügt, die in einem Liquidationsverfahren zu verteilen sind.

 

Normenkette

BGB § 894; HGB § 6 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 131 Abs. 3, § 161 Abs. 2; GBO § 22 Abs. 1 S. 1, §§ 29, 32 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

 

Tatbestand

I.

Als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes ist in der ersten Abteilung des Grundbuchs die Firma … eingetragen.

Im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken war unter der Registernummer … eine Firma …eingetragen. Dort waren als persönlich haftender Gesellschafter die … mit Sitz in … und als Kommanditist Herr … eingetragen.

Die … mit Sitz in … (… Firmennummer …) wurde am 1. März 2006 von den Schweizer Registerbehörden nach Art. 708 Abs. 4 OR, Art. 86 Abs. 2 und Art. 88a HRegV von Amts wegen als aufgelöst erklärt.

Der (inzwischen aufgehobene) Art. 708 des Schweizer OR lautete in der damals geltenden Fassung:

  1. 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen mehrheitlich Personen sein, die in der Schweiz wohnhaft sind und das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Der Bundesrat kann für Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), Ausnahmen von dieser Regel bewilligen, wenn die Mehrheit dieser Unternehmen sich im Ausland befindet.
  2. 2 Wenigstens ein zur Vertretung der Gesellschaft befugtes Mitglied des Verwaltungsrates muss in der Schweiz wohnhaft sein.
  3. 3 Ist mit der Verwaltung eine einzige Person betraut, so muss sie in der Schweiz wohnhaft sein und das Schweizer Bürgerrecht besitzen.
  4. 4 Sind diese Vorschriften nicht mehr erfüllt, so hat der Handelsregisterführer der Gesellschaft eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Gesellschaft von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.

Am 12. März 2008 wurde die … mit Sitz in … im dortigen Handelsregister nach Art. 89 HRegV (alter Fassung) gelöscht. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:

1 Erhält der Registerführer davon Kenntnis, dass eine Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so fordert er durch eine einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt Dritte auf, ihm innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ergeht eine entsprechende Aufforderung durch eingeschriebenen Brief an die Mitglieder des Verwaltungsrates. Bei fehlender Wohnadresse genügt die öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

2 Wenn innerhalb der angesetzten Frist kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung schriftlich geltend gemacht wird, so löscht der Registerführer die Gesellschaft von Amtes wegen. Andernfalls überweist er die Angelegenheit der kantonalen Aufsichtsbehörde zum Entscheid.

Am 18. Juni 2009 wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken das Erlöschen der Firma …eingetragen. Die Eintragung erfolgte gemäß § 31 Abs. 2 HGB von Amts wegen.

Mit Antrag vom 24. Juli 2009 wurde durch Herrn … „die Grundbuchberichtigung aller Immobilien der … auf … als Rechtsnachfolger” beantragt (Bl. 278 d.A.).

In der Folge sind zwei unterschiedliche Fassungen des Gesellschaftsvertrags der Fa. …zu den Grundakten gelangt (Bl. 315 ff., Bl. 325 ff. d.A.).

In einer Fassung lautet § 3 Nr. 1. des Vertrages:

„Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Firma … Sie ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.” (Bl. 316 d.A.)

In der anderen Fassung lautet dieselbe Regelung:

„Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Firma … Sie ist am Vermögen der Gesellschaft mit 50% beteiligt.” (Bl. 325 d.A.)

Mit der angegriffenen Zwischenverfügung vom 24. September 2009 hat das Grundbuchamt dem Antragsteller mitgeteilt, die von ihm beantragte Grundbuchberichtigung sei aufgrund derzeitiger Aktenlage nicht möglich. Dabei i...

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