Rz. 38

Im schweizerischen Namensrecht gilt der Grundsatz der Unwandelbarkeit des (Familien-)Namens. Gemäß einem Entscheid des Bundesgerichts lässt sich daraus aber keine uneingeschränkte Unveränderlichkeit eines im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragenen ausländischen Namens ableiten. Eine Person hat deshalb Anspruch darauf, dass ihr in einer weiblichen oder männlichen Form existierender Familienname in der ihrem Geschlecht entsprechenden Form ins Zivilstandsregister eingetragen wird.[66]

 

Rz. 39

Seit dem Inkrafttreten der Namensrechtsrevision am 1.1.2013[67] behält grundsätzlich jeder Ehegatte bei der Heirat seinen Namen (Art. 160 Abs. 1 ZGB). Weiterhin möglich ist allerdings die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens durch entsprechende Erklärung der Brautleute gegenüber dem Zivilstandsbeamten (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Tragen die Eltern einen Familiennamen, so erhalten auch die Kinder diesen Namen. Sofern die Ehegatten beide ihren Namen behalten, bestimmen sie bei der Eheschließung, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen (Art. 160 Abs. 3 ZGB). Innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes können die Eltern verlangen, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt (Art. 270 Abs. 2 ZGB).

[66] BGE 131 III, 201 ff.
[67] Das Revisionsverfahren ist dokumentiert unter: www.parlament.ch unter dem Stichwort "Name und Bürgerrecht der Ehegatten" oder unter: www.ejpd.admin.ch.

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