Rz. 134

Wie erwähnt, wird gemäß der subsidiär geltenden gesetzlichen Ordnung die Geschäftsführung grundsätzlich von allen Gesellschaftern gemeinsam besorgt (Selbstorganschaft). Eine Bestellung einzelner Gesellschafter als Geschäftsführer bedarf keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, denn in diesem System ist die Funktion des Geschäftsführers direkt mit der Gesellschafterstellung verbunden.

 

Rz. 135

Hingegen werden im Rahmen einer Drittorganschaft oder bei einer Beschränkung der Selbstorganschaft die Geschäftsführer durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 2 OR).

 

Rz. 136

Sämtliche zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen sind beim zuständigen Handelsregisteramt einzutragen. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder ein beglaubigtes Unterschriftenmuster einzureichen (Art. 814 Abs. 6 OR, aufgrund der Revision des Obligationenrechts von 2016 Art. 73 Abs. 1 Bst. q HRegV, Inkrafttreten voraussichtlich im Jahr 2022).

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