Rz. 88

Das schwedische Recht erlaubt das gemeinsame Testament. Das gemeinsame Testament wird auch in Schweden üblicherweise von Eheleuten errichtet. Jedoch können auch andere – sogar mehr als zwei – nicht miteinander verheiratete Personen (z.B. Geschwister) ein gemeinsames Testament errichten.[87] Die Form entspricht der des Einzeltestaments. Gedanklich hat man hierin mehrere Einzeltestamente zu sehen, die gemeinsam auf einem Schriftstück errichtet wurden. Hinsichtlich "Erbverträgen" oder "Testamenten mit gegenseitig eingegangenen Bindungswirkungen der Testierenden" ist äußerste Vorsicht geboten.

 

Rz. 89

Ein gemeinsames Testament kann jederzeit – selbst nach dem Tode des/der anderen Testamentserrichter/s widerrufen werden.[88] Dies kann durch einen einseitigen Widerruf geschehen. Dieser ist wirksam, auch wenn der andere Teil hiervon (zunächst) keine Kenntnis erlangt. Einer Zustellung des Widerrufs an den anderen bedarf es nicht. Ein gemeinsames Testament (z.B. unter Ehegatten), z.B. ein Testament das äußerlich einem deutschen Berliner Testament gleicht, hat nach schwedischem Recht keine bindende Wirkung wie etwa ein Erbvertrag im deutschen Recht. Es ist durchaus möglich, dass bei einem gemeinsamen Testament der eine Teil "heimlich" betreffend den eigenen Testamentsteil ein neues anderes Testament verfügt, ohne dass dies dem anderen Teil ausdrücklich mitgeteilt werden muss.

 

Rz. 90

Der Widerrufende verliert i.d.R. seine Rechte aus dem Testament (ÄB 10:7).

 

Rz. 91

Wird ein gemeinsames Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten zu jeweiligen Erben (Testamentsnehmern) einsetzen, ohne dass verfügt wird, wer Erbe des Längstlebenden ist, wird – falls gemeinsame Kinder vorhanden sind – dies nicht als Fall der Nacherbschaft angesehen.

[87] Håkansson, S. 718; Carsten, S. 39.
[88] Håkansson, S. 718; Bogdan, S. 5; Carsten, S. 29 f.

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