Rz. 92

Nach dem Gesetz 2016:1013 über Personennamen, das 2016 das frühere Namensgesetz von 1982 (1982:670) abgelöst hat, kann ein Ehegatte den Nachnamen des anderen Ehegatten annehmen. Ein Ehegatte kann auch den Nachnamen behalten, den er vor der Eheschließung geführt hat. Nunmehr ist auch die Führung eines Doppelnamens mit Bindestrich möglich, zusammengesetzt aus den Nachnamen, die die Ehegatten vor der Eheschließung trugen (Gesetz 2016:1013 § 12).

 

Rz. 93

Auch während der Ehe kann der Nachname gewechselt werden.

 

Rz. 94

Gemeinsame Kinder erhalten, wenn die Eltern den gleichen Nachnamen haben, den der Eltern; haben die Eltern unterschiedliche Namen, so erhalten sie den Namen, den die Eltern anmelden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, so erhält das Kind automatisch den Nachnamen der Mutter. Sind bereits Geschwister vorhanden und haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, so erhält das Neugeborene den Namen seiner älteren Geschwister.[53]

 

Rz. 95

Bis zum 1.7.2017 bestand unter dem alten namnlagen (lag 1982:670) für einen Ehegatten, der den Nachnamen des anderen angenommen hat, die Möglichkeit, seinen früheren Nachnamen als informatorischen "Mittelnamen" (mellannamn) vor dem eigentlichen Nachnamen zu führen und diesen Zwischennamen auch als Zwischennamen registrieren zu lassen. Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr. Jedoch behalten vor dem 1.7.2017 erworbene Mittelnamen nach wie vor ihre Gültigkeit.

[53] Firsching in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, Länderbericht Schweden, Rn 8.

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