Rz. 155

Nachdem die eheliche Güterteilung (bodelning) erfolgt und damit festgestellt ist, was zum Nachlass gehört, und alle bekannten Schulden beglichen sind oder ihre Begleichung sichergestellt ist (ÄB 23:2), erfolgt die erbrechtliche Verteilung des Nachlasses (arvskifte). Entsprechendes gilt für die Erfüllung von Vermächtnissen (legat). Die Bestimmungen über die Erfüllung von Vermächtnissen befinden sich im 22. Kapitel des Erbgesetzbuches. Die Vermächtnisse sind so schnell wie möglich zu erfüllen. In 22:1 heißt es:

Zitat

"Ein Vermächtnis ist dem ungeteilten Nachlass zu entnehmen, sobald das ohne Nachteil für jemanden, dessen Rechte von der Nachlassabwicklung abhängen, möglich ist. Wird eine Erbauseinandersetzung vorgenommen, ehe das Vermächtnis entnommen oder ein dazu erforderlicher Vermögensteil unter gesonderte Obhut gestellt worden ist, haften die Nachlassbeteiligten als Gesamtschuldner für die Vollziehung der Verfügung so, als ob eine Auseinandersetzung nicht stattgefunden hätte. Das so Geleistete ist auf sie nach den in Kapitel 18 § 6 geregelten Grundsätzen aufzuteilen."

Soll ein bestimmter gesetzliche Erbe oder testamentarisch Bedachter ein Vermächtnis erfüllen, so ist er verpflichtet, die Verfügung auszuführen, nachdem er das für die Erfüllung des Vermächtnisses bestimmte Vermögen erhalten hat. Beruht die Nichtherausgabe des Vermögens an ihn auf seiner Nachlässigkeit, hat er Schadensersatz zu leisten.“

 

Rz. 156

Können nicht alle Vermächtnisse erfüllt werden, so ist zuerst ein Vermächtnis zu erfüllen, das einen bestimmten Vermögensgegenstand als Vermächtnis ausweist.[134]

 

Rz. 157

Ist der Verstorbene unverheiratet und lebt er nicht in Lebenspartnerschaft, so entfällt selbstverständlich die eheliche Güterteilung (bodelning). Die erbrechtliche Verteilung des Nachlasses (arvskifte) wird von den gesetzlichen Erben (arvingar) und den alleinigen Testamentserben (universella testamentstagere) verrichtet (ÄB 23:1, Abs. 1). Sehr oft werden bodelning und Erbauseinandersetzung unmittelbar nacheinander und im selben Auseinandersetzungsdokument vorgenommen.[135]

 

Rz. 158

Der Nachlass kann auch ungeteilt bleiben (oskiftat bo). Dies kann einmal dadurch erfolgen, dass keiner der Erben die Initiative zur Nachlassteilung ergreift oder dass die am Nachlass Beteiligten einen Vertrag schließen, den Nachlass ungeteilt zu lassen (ÄB 24:1). Wird ein am Nachlass Beteiligter von einem Vormund, Verwalter oder Treuhänder vertreten, bedarf seine Zustimmung der Genehmigung durch den "Obervormund" (överförmyndare) (FB 15:7).[136] Die steuerlichen Vorteile, im "ungeteilten Nachlass" zu verbleiben, sind heute nicht mehr von Bedeutung.

 

Rz. 159

Bei landwirtschaftlichen Grundstücken muss der Nachlass spätestens nach vier Jahren nach Schluss des Kalenderjahres, in dem der Todesfall eintrat, abgewickelt sein (ÄB 18:7).

 

Rz. 160

Die Nachlassteilung (arvskifte) ist ein privatrechtlicher Vertrag, bei dem die Beteiligten auch eine andere Verteilung vereinbaren können, als es die gesetzliche Regelung vorschreibt. Sie bedarf der Schriftform und muss von allen Nachlassbeteiligten unterschrieben sein.

 

Rz. 161

Können die Nachlassbeteiligten kein Einvernehmen über die Nachlassverteilung erzielen, so besteht für jeden Nachlassbeteiligten die Möglichkeit – sofern nicht bereits ein Nachlassverwalter (boutredningsman) eingesetzt ist –, bei Gericht die Einsetzung eines Zwangsverteilers (skiftesman) zu beantragen, der dann auch gegen den Willen eines oder mehrerer Nachlassbeteiligten die Verteilung des Nachlasses vornehmen kann.

 

Rz. 162

Ein Vermächtnisnehmer kann verlangen, dass sein Vermächtnis unter die Verwaltung eines Nachlassverwalters gestellt wird und so der Verwaltung durch die am Nachlass Beteiligten entzogen wird (ÄB 19:1 Satz 2). Die Erträge eines Vermächtnisgegenstands (z.B. Mieten) stehen – falls im Testament nichts anderes bestimmt ist – ab Todesfall dem Vermächtnisnehmer zu. Allerdings hat er auch die Aufwendungen zu tragen (ÄB 22:4). Ein Vermächtnis in Geld ist ab dem fünften Monat nach dem Tod des Erblassers bis zu seiner Auszahlung zu verzinsen (ÄB 22:5).

[134] Carsten, S. 37; Nyström, S. 174.
[135] Håkansson, S. 738.
[136] Håkansson, S. 736.

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