Rz. 71

Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister muss in schriftlicher Form eingereicht werden. Anmeldungen sind auch in elektronischer Form möglich. Eine Beglaubigung der Anmeldung ist nicht notwendig.

 

Rz. 72

Die Anmeldung einer neuen Gesellschaft muss von sämtlichen Verwaltungsratsmitgliedern und dem Geschäftsführenden Direktor unterschrieben sein. Digitale Unterschriftenzertifizierungen sind in Schweden sehr gebräuchlich, vor allem die mit der von den Geschäftsbanken verwalteten BankID-App. Bei anderen späteren Anmeldungen von Änderungen ist es ausreichend, dass ein Verwaltungsratsmitglied oder der Geschäftsführende Direktor unterzeichnet. Änderungsmeldungen dürfen auch von der Person, die von der Änderung betroffen ist, unterschrieben werden.

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