Rz. 37

Das Mindestkapital für Privat-Aktiengesellschaften beträgt 25.000 SEK (ca. 2.500 EUR), für Publikums-Aktiengesellschaften 500.000 SEK (ca. 50.000 EUR) oder die entsprechenden Beträge in EUR zum Zeitpunkt der Gründung.

 

Rz. 38

Die Eintragung darf erst erfolgen, wenn das gesamte Aktienkapital zuzüglich eines etwaigen in der Gründungsurkunde angegebenen Aufgeldes in voller Höhe auf ein für diesen Zweck neu eröffnetes Konto bei einem schwedischen Kreditinstitut (oder einem innerhalb des EWR ansässigen Kreditinstitut) zu Händen des Verwaltungsrates eingezahlt worden ist.

 

Rz. 39

Über die Bareinzahlung muss beim Gesellschaftsregisteramt eine Bestätigung des Kreditinstituts eingereicht werden. Über den Wert von Sacheinlagen muss eine Bestätigung von einem Wirtschaftsprüfer eingereicht werden. Um die Aufbringung des Kapitals zu sichern, kennt das schwedische Aktiengesellschaftsgesetz bei der Gründung der Gesellschaft ein Aufrechnungsverbot gegen Einlageforderungen und ein Verbot der Zeichnung von Aktien zu einem niedrigeren Wert als deren Quotenanteil am Aktienkapital.

 

Rz. 40

Als Sacheinlagen sind nur Gegenstände zulässig, die für die Gesellschaft nützlich sind. Die Einlage gilt als geleistet, wenn die Gegenstände abgesondert worden sind, um an die Gesellschaft übertragen zu werden. Dienstleistungen, wie z.B. Arbeitsstunden der Aktionäre, können nicht als Einlage dienen.

 

Rz. 41

Um EU-Vorgaben[41] gerecht zu werden, wurden 1994 Vorschriften über die Nachgründung in das ABL eingeführt. Die Vorschriften zur Nachgründung waren in engster Anlehnung an die Vorschriften der Kapitalrichtlinie formuliert worden.[42] Verträge der Gesellschaft, nach denen diese von Gründern oder Aktionären Vermögensgegenstände für eine den zehnten Teil des Aktienkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll und die in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft geschlossen werden, mussten sowohl bei Privat-Gesellschaften als auch bei Publikums-Gesellschaften innerhalb von sechs Monaten der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterstellt werden. Seit dem 1.1.2006 gelten die Vorschriften zur Nachgründung nur noch für die Publikums-AB.[43]

 

Rz. 42

Keine Zustimmung ist erforderlich für Erwerbsvorgänge, die auf einem regulierten Markt innerhalb oder außerhalb der EWR stattfinden, sowie für Geschäfte im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit.

[41] Art. 11 Kapitalrichtlinie 77/91/EWG.
[42] Kap. 2 §§ 29 ff. ABL.
[43] Bis zum 1.1.2006 galt, dass dann, wenn die Hauptversammlung nicht innerhalb von sechs Monaten dem Vertrag zugestimmt hatte, dieser von Anfang an unwirksam war. Die Unwirksamkeitsfolge ist ab dem 1.1.2006 weggefallen. Bei Nichteinhaltung der Vorschrift gelten stattdessen die allgemeinen schadensersatzrechtlichen Vorschriften im Aktiengesellschaftsrecht. Beschließt die Hauptversammlung einen Vertrag gem. Kap. 2 § 29 ABL, soll dieser Beschluss unverzüglich in das Gesellschaftsregister eingetragen werden.

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