Rz. 31

Die Firma der Gesellschaft muss das Wort "Aktiebolag" oder die Abkürzung "AB" enthalten. Die Publikums-Aktiengesellschaft muss den Zusatz "publikt" oder zumindest die Abkürzung "publ." führen. Privat-Aktiengesellschaften dürfen diesen Zusatz nicht in ihre Firma aufnehmen. Vorschriften über Sach- und Personenfirmen, vergleichbar dem deutschen Firmenrecht, gibt es nicht. Die Firma muss sich nur deutlich von Firmenbezeichnungen anderer Gesellschaften unterscheiden und darf Namensrechte anderer schwedischer natürlicher Personen nicht verletzen. Ob eine geplante Firma zulässig ist, kontrolliert das Gesellschaftsregisteramt im Zusammenhang mit der Eintragung der Gesellschaft. Die Firma kann in zwei oder mehr Sprachen[38] eingetragen werden, vorausgesetzt, die Bezeichnungen stimmen inhaltlich überein. Neben der Firma wird der Gesellschaft bei der Eintragung eine Organisationsnummer zugeteilt, die der Identifikation der Gesellschaft dient. Die Firma, der Ort des Sitzes des Verwaltungsrates sowie die Organisationsnummer der Gesellschaft müssen auf allen Geschäftsbriefen, Rechnungen und Bestellungsformularen abgedruckt sein (siehe näher Rdn 132 f.).

[38] Oft kommt eine englische Firmenbezeichnung vor; auch eine deutsche wäre möglich.

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