10.6.1 Insolvenzverwalter

 

Rz. 65a

Der Insolvenzverwalter haftet zwar bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung steuerlicher Pflichten nach § 69 AO. Soweit allerdings während des Insolvenzverfahrens von ihm Pflichten nach insolvenzrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, folgt die Haftung des Insolvenzverwalters aus § 60 InsO. Nach dieser Vorschrift haftet er z. B. wegen schuldhaft verspäteter Zahlung von zur Tabelle festgestellten steuerlichen Insolvenzforderungen.[1] Der Insolvenzverwalter ist nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 InsO allen Beteiligten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Entsprechendes gilt für die Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nach § 71 InsO. Dieser Schadensersatz ist wie die Verantwortlichkeit des § 60 InsO bei steuerlichen Verbindlichkeiten als Haftung auszulegen. Die Haftung nach § 60 InsO steht mit der nach § 69 AO in Gesetzeskonkurrenz. § 60 InsO ist nicht nur für die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten anwendbar.[2]

[2] Ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor §§ 69–75 AO Rz. 60.

10.6.2 Vorläufiger Insolvenzverwalter

 

Rz. 65b

Für den vorläufigen Insolvenzverwalter, der in § 22 InsO ausdrücklich vorgesehen ist, enthält die InsO keine besondere Haftungsnorm. Hier kann im Gegensatz zu früher beim Sequester nicht vom Vorhandensein einer planwidrigen Gesetzeslücke ausgegangen werden, sondern es muss durch Umkehrschluss auf das Fehlen einer Haftungsregelung neben § 69 AO geschlossen werden. Das ergibt sich auch daraus, dass die wesentlichen Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Gericht bestimmt werden sollen.[1]

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