Leitsatz (amtlich)

Wegen schuldhaft verspäteter Zahlung von zur Tabelle festgestellten steuerlichen Konkursforderungen haftet der Konkursverwalter dem Steuergläubiger nach KO § 82, nicht nach AO § 69.

 

Tatbestand

Am 13. September 1976 wurde über das Vermögen der C. S. KG in K. das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt. Bis 1980 war die Verwertung des Vermögens im wesentlichen beendet, nachdem der Beklagte den Betrieb der Gemeinschuldnerin zunächst weitergeführt hatte. Das Konkursverfahren ist bislang nicht abgeschlossen. Zugunsten des zuständigen Finanzamts des klagenden Landes wurden Steueransprüche von insgesamt 255.531,31 DM als bevorrechtigte Konkursforderungen zur Tabelle festgestellt. Der Beklagte beglich diese Summe im September 1986. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, die Auszahlung unter Verletzung seiner konkursrechtlichen Pflicht, ordnungsgemäß Schlußrechnung zu legen, schuldhaft verzögert und dadurch ihm, weil er seine Aufgaben nur mit Hilfe von Bankkrediten habe erfüllen können, einen Zinsschaden zugefügt zu haben. Diesen Schaden hat der Kläger wie folgt berechnet:

1.

Umsatzsteuer Juli 1976 (8.324,85 DM) für die Zeit vom 1.12.1982 bis 31.12.1985

2.038.55 DM

2.

Lohnsteuer August 1976 (51.746,91 DM) für die Zeit vom 1.12.1982 bis 31.12.1985

12.671,53 DM

3.

Lohnsteuer September 1976 (48.100,15 DM) für die Zeit vom 1.12.1982 bis 31.12.1985

11.778,53 DM

4.

Umsatzsteuer 1976 (34.268,98 DM) für die Zeit vom 1.12.1982 bis 31.12.1985

8.391,62 DM

5.

Investitionszulage 1977 (1.354 DM) für die Zeit vom 1.1.1982 bis 31.12.1985

455,96 DM

6.

Umsatzsteuer 1977 (3.728 DM) für die Zeit vom 1.12.1982 bis 31.12.1985

912,90 DM

7.

Umsatzsteuer 1976 (108.008,42 DM) für die Zeit vom 1.12.1982 bis 31.12.1985

26.448,58 DM

Insgesamt:

62.697,67 DM

Von dieser Summe hat er einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst Zinsen eingeklagt, der auf die einzelnen Forderungen „in der Reihenfolge der Bezifferung anzurechnen” sein soll.

Das Landgericht hat der Klage unter Anrechung der Klagesumme auf die Ansprüche unter Nr. 1 und 2 der Aufstellung bis auf die Zinsforderung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig gehalten, weil der Kläger die Klage auf die zivilrechtliche Haftungsnorm des § 82 KO stütze. Es hat auch ein Rechtsschutzinteresse für die Klage bejaht und ausgeführt, dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger berechtigt sei, einen Haftungsbescheid nach § 191 AO (auch) über zivilrechtliche Ansprüche zu erlassen und damit auf einfacherem Weg einen Titel zu erlangen. Diese Möglichkeit sei hier nicht gegeben, weil der Kläger einen zivilrechtlichen Haftungsanspruch gegen den Beklagten nicht habe. Deshalb sei die Klage unbegründet. § 82 KO werde durch § 69 AO verdrängt, soweit dem Konkursverwalter – wie hier – die nicht rechtzeitige Erfüllung steuerlicher Pflichten vorgeworfen werde. Ein Anspruch nach § 69 AO sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, weil insoweit der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht gegeben sei.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dies gilt namentlich für die Erwägungen zum Rechtsweg und die in engem Zusammenhang damit stehende Abgrenzung der Regelungsbereiche von § 82 KO und § 69 AO.

Ob eine Streitigkeit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen und damit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist (§ 13 GVG), hängt von der Natur des Rechtsverhältnisses ab, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BGH, Urt. v. 21. Oktober 1986 – KZR 28/85, BGHR GVG § 13 – Wettbewerbsklage 1; Urt. v. 2. Juli 1987 – I ZR 232/85, NJW 1988, 337). Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (vgl. BGHZ 66, 229, 232; 72, 56, 57; 90, 187, 189; GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313f; BGHZ 102, 343, 347; Urt. v. 10. März 1988 – I ZR 217/85, BGHR GVG § 13 – Wettbewerbsklage 2). Wäre mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die zivilrechtliche Haftungsnorm des § 82 KO auf dem Gebiet des Steuerrechts auch für Fälle der vorliegenden Art in vollem Umfang durch die steuerrechtliche Bestimmung des § 69 AO verdrängt würde, handelte es sich nicht um eine bürgerliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten, für die der Rechtsweg zu den Finanzgerichten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO), nicht aber zu den ordentlichen Gerichten gegeben wäre. Darauf, daß der Kläger sein Klagebegehren auf § 82 KO stützt, käme es bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise dann nicht an.

Indessen erscheint es entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung im Streitfall nicht ausgeschlossen, den Klageanspruch aus § 82 KO herzuleiten. Diese Norm greift ein, wenn der Konkursverwalter konkursspezifische, d.h. solche Pflichten verletzt, die sich aus dem Konkursrecht ergeben (BGHZ 99, 151, 154; 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 12. November 1987 – IX ZR 259/86, BGHR KO § 82 – Grundstücksveräußerung 1 = WM 1987, 1567; Urt. v. 25. Februar 1988 – IX ZR 139/87, BGHR VerglO § 92 Abs. 1 – Sachwalterhaftung 1 = WM 1988, 556). Demgegenüber setzt die Anwendung von § 69 AO voraus, daß der Konkursverwalter gegen Verpflichtungen verstößt, die auf den Steuergesetzen (etwa §§ 33, 34 Abs. 1, 3 KO) beruhen (vgl. OLG Frankfurt am Main ZIP 1987, 456, 457; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 82 Rdn. 4a).

Wegen einer vom Konkursverwalter verschuldeten verspäteten Zahlung von zur Tabelle festgestellten Konkursforderungen des Steuergläubigers kommt allein eine Haftung nach § 82 KO in Betracht. Die Erfüllung dieser Forderungen richtet sich gemäß § 12 KO ausschließlich nach den konkursrechtlichen Vorschriften über die Verteilung der Masse (§§ 149ff KO); Steuerbescheide (§ 155 AO) sind nicht (mehr) zulässig, und eine Zwangsvollstreckung durch den Steuergläubiger ist gemäß § 14 Abs. 1 KO, § 251 Abs. 2 AO ausgeschlossen (vgl. Kuhn/Uhlenbruck aaO § 12 Rdn. 7; § 146 Rdn. 35; Tipke/Kruse, AO 12. Aufl. § 251 Rdn. 12, 16, 35; auch Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rdn. 2; BGH, Urt. v. 12. Februar 1985 – VI ZR 68/83, WM 1985, 488, 490 m. Anm. Teichmann in WuB VI B. § 149 KO 1.85; BGHZ 100, 222, 226). Richtet sich die Erfüllung von steuerlichen Konkursforderungen allein nach der Konkursordnung, wird insoweit eine steuerrechtliche Verpflichtung des Konkursverwalters zu rechtzeitiger Zahlung von Steuern durch die konkursrechtlichen Normen verdrängt.

Anders liegen die Dinge, wenn Steuerforderungen nicht als Konkursforderungen, sondern als Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind. Dann bleibt – von dem Fall der Massearmut abgesehen – eine Rechtsverfolgung des Steuergläubigers gegen den Konkursverwalter mit den außerhalb des Konkursverfahrens vorgesehenen Mitteln möglich, die Beschränkungen der §§ 12, 14 KO gelten nicht (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, KO u. FGO § 251 AO Rdn. 119; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 57 Rdn. 3ff Tipke/Kruse aaO § 251 Rdn. 23). Die den Konkursverwalter gemäß §§ 6 KO, 33, 34 Abs. 1, 3 AO treffenden steuerlichen Pflichten (vgl. Kuhn/Uhlenbruck aaO § 58 Rdn. 9; Tipke/Kruse aaO § 34 Rdn. 14) werden – auch soweit es um die (rechtzeitige) Erfüllung von Steuerforderungen geht – durch besondere konkursrechtliche Normen grundsätzlich nicht berührt. Insbesondere finden die Vorschriften der §§ 149ff KO über das Verteilungsverfahren auf Masseverbindlichkeiten keine Anwendung (vgl. Kilger, KO 15. Aufl. § 57 Anm. 3), so daß auch die Schlußrechnung nach § 86 KO, die für die Genehmigung der Schlußverteilung durch das Konkursgericht von Bedeutung sein kann (vgl. Kilger aaO § 161 Anm. 3; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 161 Rdn. 5, 5a), insoweit unerheblich ist. Dann aber richtet sich die Verpflichtung des Konkursverwalters zur Begleichung von steuerlichen Masseverbindlichkeiten grundsätzlich allein nach Steuerrecht, so daß bei einer Verletzung dieser Pflicht als Haftungsnorm ausschließlich § 69 AO heranzuziehen ist.

Für den Streitfall bedeutet dies: Handelt es sich bei den Steueransprüchen, die der Schadensberechnung des Klägers zugrundeliegen, um Konkursforderungen, ist eine Haftung des Beklagten allein aus § 82 KO herzuleiten. Sind die Steuerforderungen hingegen als Masseverbindlichkeiten im Sinne der §§ 58f KO zu werten, kommt als Haftungsnorm allein § 69 AO in Betracht mit der Folge, daß dem Kläger der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verwehrt ist.

Es spricht vieles dafür, daß jedenfalls einige der geltend gemachten Steueransprüche nach Konkurseröffnung begründet wurden und deshalb nach § 3 Abs. 1 KO als Masseverbindlichkeiten einzuordnen waren. Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil die Steuerforderungen nach ihrer Feststellung zur Tabelle im Streitfall nicht mehr als Masseverbindlichkeiten geltend gemacht werden konnten. Ob dieses Ergebnis bereits aus § 145 Abs. 2 KO herzuleiten ist (so SG Köln ZIP 1980, 35f; a.A. Hess/Kropshofer, KO 2. Aufl. § 145 Rdn. 6ff; Kilger aaO § 57 Anm. 3; § 145 Anm. 4; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 145 Rdn. 10, 12), kann auf sich beruhen. Denn der Kläger hat auf die Geltendmachung der Ansprüche als Masseverbindlichkeiten verzichtet. Ein solcher Verzicht ist möglich (vgl. RG LZ 1907 Sp. 679f). Er ist hier darin zu sehen, daß der Kläger die Ansprüche zur Konkurstabelle angemeldet und nach ihrer schließlichen Erfüllung aus der verspäteten Zahlung einen ausdrücklich auf § 82 KO gestützten Schadensersatzanspruch wegen unnötig aufgewendeter Zinsen hergeleitet hat. Dies macht deutlich, daß er auf eine Qualifizierung der Ansprüche als Masseverbindlichkeiten keinen Wert legte, sondern sich mit ihrer Einordnung als Konkursforderungen zufriedengeben wollte.

Dann aber kann ein Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Zahlung sämtlicher Steueransprüche allein in § 82 KO seine Grundlage finden.

Da das Berufungsgericht eine sachliche Prüfung nach dieser Norm unterlassen hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die dazu erforderlichen Feststellungen nachholen kann.

III. Bei einer erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben:

1. Für eine Klage, die wegen verzögerlicher Zahlung von steuerlichen Konkursforderungen auf § 82 KO gestützt wird, läßt sich das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneinen, derartige Ansprüche könnten auf einfachere und billigere Weise durch Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend gemacht werden (vgl. aber OLG Frankfurt am Main ZIP 1987, 456f für eine steuerliche Masseverbindlichkeit). Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes – auch nach § 69 AO (vgl. § 191 Abs. 2 AO) – für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Haftung kann – wie § 191 Abs. 4 AO deutlich macht – auch aus nichtsteuerlichen, insbesondere privatrechtlichen Normen hergeleitet werden. Damit sind jedoch einerseits gesellschaftsrechtliche u.ä. und andererseits solche Bestimmungen gemeint, die wie § 25 HGB oder § 419 BGB für anderweitig entstandene Steuerschulden die Einstandspflicht eines Dritten begründen (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler aaO § 191 AO Rdn. 21ff; Tipke/Kruse aaO § 191 Rdn. 2 i.V.m. Rdn. 10ff vor § 69). Eine solche Haftung steht hier nicht in Rede. Der Beklagte wird nicht deshalb in Anspruch genommen, weil er neben einem anderen (der Gemeinschuldnerin) für eine Steuerschuld einzustehen oder steuerrechtliche Pflichten verletzt hätte, sondern weil er wegen Verletzung konkursspezifischer Pflichten für die verspätete Erfüllung von steuerlichen Konkursforderungen haftet. Diese zivilrechtliche Haftung ist in § 191 AO nicht geregelt.

2. Ein Konkursverwalter, der die Abgabe einer ordnungsgemäßen Schlußrechnung schuldhaft verzögert und damit bewirkt, daß das Konkursgericht eine Ermächtigung nach § 170 KO oder die Genehmigung zur Schlußverteilung versagt, verletzt Konkursrecht. Er ist deshalb einem Konkursgläubiger als Beteiligtem nach § 82 KO zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dieser kann seinen Schaden bereits während des laufenden Konkursverfahrens gegen den Konkursverwalter geltend machen (vgl. Kuhn/Uhlenbruck aaO § 82 Rdn. 7). Ob die Haftungsvoraussetzungen im Streitfall gegeben sind, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls im einzelnen zu prüfen haben.

3. Dem Vorbringen des Klägers ist bislang nicht zu entnehmen, daß der geltend gemachte Schaden insgesamt auf den dem Beklagten vorgeworfenen Versäumnissen beruht. Grundsätzlich hat der Kläger als Bundesland mit dem Vortrag, er könne seine Aufgaben nur unter Inanspruchnahme von Bankkredit erfüllen, und mit der Bezugnahme auf die jeweiligen „Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums über den effektiven Zinssatz für Kredite des Landes zur Deckung von Ausgaben für die Erhebung von Verzugszinsen bei privatrechtlichen Forderungen” den ihm durch die behauptete Pflichtverletzung des Beklagten entstandenen Schaden hinreichend dargetan. Der Darlegung, gerade wegen der verspätet gezahlten Konkursforderungen Kredite aufgenommen oder bei pünktlichem Eingang der Zahlungen diese unmittelbar zur Rückführung bestehender Kredite verwendet zu haben, bedarf es nicht (vgl. BGH, Urt. v. 17. April 1978 – II ZR 77/77, WM 1978, 616, 617; Urt. v. 18. Oktober 1988 – VI ZR 223/87, Umdruck S. 14f). Im Streitfall ist indessen zu bedenken, daß es sich bei den verspätet gezahlten Außenständen um Ansprüche auf Lohn- und Umsatzsteuer handelt. Deren Aufkommen steht gemäß Art. 106 Abs. 3 GG Bund und Ländern gemeinsam zu. Einen Anteil am Lohnsteueraufkommen erhalten gemäß Art. 106 Abs. 5 GG die Gemeinden. Diesen fließt zudem von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Anteil zu (Art. 106 Abs. 7 GG). Dies bedeutet, daß die von dem Beklagten geschuldeten Steuerbeträge dem klagenden Land nur zu einem noch festzustellenden Teil endgültig zustanden, zu einem anderen Teil hingegen durchlaufende Posten waren, die – sofern sie nicht von vornherein einer Zweckbindung zugunsten ihrer Destinatäre unterlagen – allenfalls zeitweilig, nämlich bis zu ihrer Weiterleitung an Bund oder Gemeinden, die Belastung des Klägers mit Kreditzinsen zu erleichtern vermochten. Wegen dieses Teils kann das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten den geltend gemachten Verzögerungsschaden mithin nur insoweit verursacht haben, als die Steuerzahlungen bei rechtzeitigem Eingang in der Kasse des Klägers verblieben wären. Auch dazu bedarf es näherer Feststellungen.

4. Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung sind die Vorschriften über die Verzinsung von Steuerforderungen (§§ 233ff AO), namentlich die Beschränkung der Zinshöhe auf 0,5% pro Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO), für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ohne Bedeutung. Der auf die Verletzung konkursspezifischer Pflichten des Konkursverwalters gestützte privatrechtliche Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Zahlung einer steuerlichen Konkursforderung ist nach Grund und Inhalt mit steuerlichen Zinsansprüchen nicht vergleichbar. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß der Konkursverwalter wegen verspäteter Zahlung von steuerlichen Konkursforderungen keinem höheren Anspruch des Steuergläubigers ausgesetzt sein darf als ein nicht in Konkurs gefallener Steuerschuldner, der eine Steuerschuld nicht rechtzeitig begleicht, stünde dies der Klageforderung nicht entgegen, mag auch das Steuerrecht Verzugszinsen nicht kennen (vgl. Tipke/Kruse aaO § 233 Rdn. 1) und die Höhe steuerrechtlicher Zinsen hinter der Zinshöhe, die der Klageforderung zugrunde liegt und die zeitweilig bis zu 10,5% betrug, zurückbleiben. Denn in einen Vergleich der Belastungen des Beklagten einerseits und eines säumigen Steuerschuldners andererseits sind auch die Säumniszuschläge einzubeziehen, die gemäß § 240 Abs. 1 AO ab Fälligkeit der Steuer für jeden angefangenen Monat der Säumnis in Höhe von 1% des rückständigen Steuerbetrags zu entrichten sind.

5. Ferner wird sich das Berufungsgericht mit der von dem Beklagten erhobenen Verjährungseinrede zu befassen und zu prüfen haben, ob dem Kläger ein Mitverschulden zur Last fällt, etwa weil er sich nicht mit dem gebotenen Nachdruck um Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen bemüht hat.

 

Fundstellen

BGHZ, 134

NJW 1989, 303

ZIP 1989, 50

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