Rz. 1

Die §§ 1629 AO regeln die Zuständigkeit der Finanzbehörden. Darunter sind die in § 6 Abs. 2 AO aufgeführten Bundes- und Landesfinanzbehörden zu verstehen. Dazu gehören über den Katalog der §§ 1 und 2 FVG hinaus auch die in § 6 Abs. 2 Nr. 6-8 AO aufgeführten Behörden, d. h. die Familienkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund als zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See[1], derer sich das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Wege der Organleihe zur Erledigung bestimmter Aufgaben bedient.

Es handelt sich dabei um die Behörden, die mit Aufgaben i. S. v. § 1 Abs. 1 AO, d. h. mit der Verwaltung der durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelten Steuern einschließlich Steuervergütungen, befasst sind. Steuern i. d. S. sind auch Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 des Zollkodexes der Union.[2]

 

Rz. 2

Nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG kann für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern – dies sind unter den bundesgesetzlich geregelten Steuern die GrSt und die Gewerbesteuer[3] – die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder z. T. den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Von dieser Möglichkeit haben die Flächenstaaten durchgängig in der Weise Gebrauch gemacht, dass nur die Festsetzung der Steuermessbeträge den Landesfinanzbehörden obliegt, während die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung dieser Realsteuern[4] Aufgabe der Gemeinden ist. Auf deren Tätigkeit sind die §§ 1629 AO weder unmittelbar noch mittelbar anzuwenden. Denn die Gemeinden sind keine Finanzbehörden i. S. v. § 6 AO, und die §§ 1629 AO gehören auch nicht zu denjenigen Vorschriften des Ersten Teils der AO, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AO für die Verwaltung der Realsteuern durch die Gemeinden entsprechend gelten.

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