Der Anspruch auf häusliche Pflege besteht nur insoweit, als eine im Haushalt lebende Person die Versorgung und Pflege der Schwangeren bzw. Wöchnerin nicht im erforderlichen Umfang erbringen kann. Sollten andere Personen, die nicht im Haushalt der Versicherten leben, die erforderliche Pflege erbringen können, kann die Leistung auch außerhalb des Haushalts der Versicherten durchgeführt werden.

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