Schließlich sind keine Anlagen im Sinn von § 907 BGB nach der Rechtsprechung des BGH Bodenerhöhungen auf Nachbargrundstücken.[1] Das wird verständlich, wenn man bedenkt, dass bei einer flächenhaften Bodenerhöhung der neue mit dem alten Boden so vermischt oder verbunden wird, dass die Bodenerhöhung als solche wohl kaum das Merkmal einer gewissen Selbstständigkeit erfüllen kann, die im Gegensatz dazu ein räumlich oder der Höhe nach abgegrenzter Erdwall durchaus besitzt.[2] Für Bodenerhöhungen gelten daher die Sondervorschriften in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer (siehe hierzu ausführlich Wegner, Bodenerhöhungen und Grundstücksvertiefungen auf Nachbargrundstücken).

[1] Vgl. OLG Hamm, Urteil v. 9.10.2017, 5 U 146/16; BGH, Urteil v. 21.2.1980, III ZR 185/78, NJW 1980, 2580 mit weiteren Nachweisen.

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