Leitsatz (amtlich)

Zum Anwendungsbereich des § 35 NachbG NW und zu den Voraussetzungen der Beseitungspflicht einer entlang der Grenze bereits errichteten Einfriedigung, wenn eine Einfriedigung auf der Grenze verlangt wird.

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 24 O 230/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.10.2016 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die entlang der Grenze ihres Grundstückes Gemarkung C, Flur ..., Flurstück xx, P, E, zum Grundstück der Klägerin, Gemarkung C, Flur ..., Flurstück yy, Q, E, aus Aufschüttung, Stützmauer nebst Betonfundament und Lamellenzaun bestehende Anlage zu beseitigen, soweit diese die neu zu errichtende ortsübliche Einfriedigung stören würde, die grenzüberschreitenden Teile des Betonfundaments zu beseitigen und die Aufschüttung samt Stützmauer soweit zurückzubauen, dass eine Schädigung des klägerischen Grundstücks ausgeschlossen ist.

Zudem wird die Beklagte verurteilt, an der Errichtung einer ortsüblichen Einfriedigung auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze mitzuwirken.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die über die Grenze ihres Grundstückes Gemarkung C, Flur ..., Flurstück xx, P, E, zum Grundstück der Klägerin Gemarkung C, Flur ..., Flurstück yy, Q, E, herübergewachsenen Zweige und Äste abzuschneiden und zu entsorgen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Q in E, die Beklagte ist Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstücks P.

Aufgrund einer im Jahr 1990 von der Beklagten vorgenommenen Bodenerhöhung ist das Grundstück der Beklagten entlang der gemeinsamen Grenze etwa einen Meter höher als das der Klägerin. Zur Absicherung der Bodenaufschüttung ließ die Beklagte eine ca. 13 m breite Stützmauer aus L-Steinen aufstellen, die schräg zur Grenze verläuft und am östlichen Ende 52 cm, am westlichen Ende 2 cm von der Grenze entfernt ist. Die Mauer steht auf einem Betonfundament, das am westlichen Ende bis zu 5 cm in das Grundstück der Klägerin hineinragt. Im Jahr 2010 errichtete die Beklagte auf der Stützmauer einen etwa 1,95 m hohen Lamellenzaun; dieser befindet sich komplett auf dem Grundstück der Beklagten.

Im Laufe der Zeit sackten einige L-Steine ab und kippten in Richtung des klägerischen Grundstücks, so dass sie sich nun teilweise auf dem Grundstück der Klägerin befinden.

Im Bereich der Grenze befinden sich zudem ein Kirschlorbeer, Lebensbäume und weitere Gehölze, deren Äste auf das Grundstück der Klägerin hinübergewachsen sind.

Nach einem Schreiben der Stadt E vom 19.10.2011, die wegen der abgesackten bzw. gekippten L-Steine einen baurechtswidrigen Zustand beanstandete, beauftragte die Beklagte im Frühjahr 2012 einen Handwerker damit, die L-Steine zu richten. Dies scheiterte daran, dass die Klägerin dem Handwerker unter Androhung einer Strafanzeige das Betreten ihres Grundstückes verbot.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2012 beanstandete die Klägerin die Grundstücksaufschüttung und den Zaun und forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf, über die Grundstücksgrenze hängende Zweige zurückzuschneiden. Gleichzeitig verbot sie der Beklagten bzw. von dieser beauftragten Dritten das Betreten ihres Grundstücks und kündigte an, einen Vermessungsingenieur mit der Feststellung des Grenzverlaufes zu beauftragen. In der Folgezeit erstellte der Vermessungsingenieur X im Auftrag der Klägerin den als Anlage K1 zur Klage gereichten Vermessungsgrundriss. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 330,00 EUR, deren hälftige Erstattung die Klägerin mit der vorliegenden Klage verlangt.

Mit Schreiben vom 27.06.2012 stellte die Klägerin ein Einfriedigungsverlangen und forderte die Beklagte auf, die Aufschüttung zu beseitigen oder Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung ihres Grundstücks in Zukunft auszuschließen. Zudem forderte sie die Beklagte nochmals auf, die herüberhängenden Äste der Grenzbepflanzung bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Gleichwohl verbot sie der Beklagten durchgehend, ihr Grundstück zu betreten.

Nach gescheitertem Schlichtungsversuch hat die Klägerin im Herbst 2012 Klage beim Amtsgericht E erhoben.

Mit Schriftsatz vom 04.01.2013 hat die Beklagte mitgeteilt, diverse Arbeiten - Erneuerung der L-Steine, Setzen eines 1 m hohen Zaunes auf den L-Steinen, Schneiden der Hecke und Entfernen der überhängenden Äste - vornehmen zu wollen. Zugleich hat sie die Klägerin aufgefordert, zu diesem Zweck ihre Zustimmung zu dem Betreten ihres Grundstücks an vier Samstagen im Mai 2013 zu erklären. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat daraufhin klargestellt, dass sich das Betretungsverbot nicht auf Maßnahmen beziehe, die erkennbar geeignet seien, die Missstände an der gemeinsamen Grenze zu beheben. Zugleich hat sie jedoc...

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