Auch in der Umgebung von kleineren Landeplätzen für den gewerblichen oder Sportflugzeugbetrieb werden die Nachbarn unter Umständen erheblich durch Fluglärm belästigt. Für diese weniger stark und mit kleineren Flugzeugen frequentierten Landeplätze (nicht Segelfluggelände) wurde zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm mit der Landeplatz-LärmschutzVO eine zeitliche Beschränkung des Flugbetriebs vor allem in den lärmempfindlichen Abendstunden sowie an den Wochenenden und Feiertagen verfügt.

Was wird geregelt?

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ist der Flugbetrieb mit propellerbetriebenen Flugzeugen und Motorseglern bis 9 t Höchstabflugmasse an den genannten Landeplätzen, auf denen nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts im Vorjahr mehr als 15.000 Starts und Landungen stattgefunden haben, während der folgenden Ruhezeiten untersagt:

  • montags bis freitags vor 7 Uhr, zwischen 13 und 15 Uhr und nach Sonnenuntergang.
  • samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9 Uhr und nach 13 Uhr.

Ordnungswidrigkeit

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Flugbeschränkungen der Verordnung können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden (§ 5 Nr. 1 der Verordnung, § 58 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 LuftVG). Flugplatznachbarn können derartige Verstöße bei der Polizei anzeigen.

Ausnahmen

Ausnahmen von den Flugbeschränkungen gelten für propellerbetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die erhöhte Schallschutzanforderungen erfüllen (§ 4 der Verordnung). Diese Flugzeugtypen werden vom Luftfahrtbundesamt im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht (§ 4 Abs. 5 der Verordnung). Das erleichtert den Entlastungsbeweis bei behaupteten Verstößen gegen die Verordnung.

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