rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigung des Einheitswerts eines Grundstücks wegen Fluglärms

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Fluglärm i.S. des § 82 Abs. 1 Nr. 1 BewG liegt im Regelfall nicht vor, wenn das Grundstück außerhalb der Schutzzonen nach dem Fluglärmgesetz in einem Gebiet liegt, das von dem An- und Abflug von Flugzeugen eines Verkehrsflugplatzes betroffen wird.

2. Eine Wertminderung wegen ungewöhnlich starker Beeinträchtigung durch Fluglärm ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn nach Einstellung des militärischen Flugbetriebs die Belästigung durch ungewöhnlich starken Fluglärm entfallen ist und die zum Fortschreibungszeitpunkt bestehende zivile Nutzung des Flughafens einen Abschlag nicht rechtfertigt, weil nach Messungen der durch Gesetz festgelegte Grenzwert nur noch auf dem Flughafengelände überschritten wird. Unerheblich ist, dass die Lärmschutzzonen des früheren Militärflugplatzes noch nicht aufgehoben worden sind.

 

Normenkette

BewG § 82 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Ermäßigung des Einheitswerts eines Grundstücks wegen Fluglärms.

Die Klägerin ist Alleineigentümerin des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. … Xstr. in S. Für dieses stellte das beklagte Finanzamt im Bescheid vom 08. April 1997 (Wertfortschreibung auf den 01. Januar 1997) im Ertragswertverfahren einen Einheitswert in Höhe von 81.600 DM fest. Dabei ermäßigte es den Wert nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz wegen außergewöhnlich starker Beeinträchtigung durch Fluglärm um 10 v.H., da sich das Grundstück in der Einflugschneise des damaligen Militärflugplatzes Y und innerhalb durch Verordnung vom 27. November 1975 (Bundesgesetzblatt I 1975, 2928), geändert durch Verordnung vom 10. März 1983 (Bundesgesetzblatt I 1983, 297), nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. Mai 1991 (Bundesgesetzblatt I 1971, 282) festgesetzten Schutzzonen des Lärmschutzbereichs befand.

Zum 31. Dezember 1993 wurde der Flugbetrieb der z Streitkräfte auf dem Militärflugplatz eingestellt. Seit dem Jahr 1996 wird der Flugplatz zivil genutzt (vgl. Luftrechtliche Genehmigung vom … für den Flughafen des Ministeriums für Umwelt und Verkehr …). Nach Messungen des Betreibers des Regionalflughafens, der F GmbH, werden durch den Flugbetrieb die für Lärmschutzzonen durch Gesetz festgelegten Grenzwerte nur noch auf dem Flugplatzgelände erreicht bzw. überschritten. Demnach mussten für den Verkehrsflughafen keine Lärmschutzzonen mehr festgesetzt werden. Wegen einer beabsichtigten Novellierung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärmmehr sind die festgesetzten Schutzzonen des Lärmschutzbereichs für den früheren Militärflugplatz noch nicht aufgehoben worden (vgl. Pressemitteilung vom …).

Auf Grund der Einstellung des militärischen Flugbetriebs wies die Oberfinanzdirektion das Finanzamt mit Verfügung vom 18. Dezember 2000 – S 3204 A – St 451 – an, wegen Wegfalls der ungewöhnlich starken Lärmbelästigung für die in den Lärmschutzzonen belegenen Grundstücke bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen eine Wertfortschreibung ohne Berücksichtigung des Abschlags durchzuführen. Auf die formelle Aufhebung der (früheren) Lärmschutzzonen komme es nicht an. Dementsprechend erhöhte das Finanzamt durch Wertfortschreibungsbescheid auf den 01. Januar 2001 vom 30. Januar 2001 den Einheitswert für das Grundstück der Klägerin um den bisher gewährten Abschlag auf 103.300 DM.

Hiergegen legte die Klägerin am 23. Februar 2001 mit der Begründung Einspruch ein, die Wertminderung hätte nach Schließung des Militärflugplatzes nicht gestrichen werden dürfen. Ihr Haus liege direkt in der Flugschneise des Zivilflughafens. Die Flugzeuge überflögen ihr Haus in einer Höhe von cirka 50 bis 80 Meter. Der Fluglärm der Zivilflugzeuge sei zwar geringer, jedoch werde der Lärmpegel von 75 dB ihres Erachtens noch immer überschritten. Der Flugbetrieb dauere von morgens 6.15 Uhr bis nachts 23 Uhr und sei an den der Erholung dienenden Wochenenden verstärkt. Im Sommer sei dies besonders lästig, da man nachts bei geöffnetem Fenster keinen Schlaf finden könne. Dies gelte besonders für schulpflichtige Kinder. Durch Entscheidung vom 11. August 2003 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück, da nach Einstellung des militärischen Flugbetriebs die Belästigung durch ungewöhnlich starken Fluglärm objektiv entfallen sei. Demnach seien die gewährten Abschläge nicht mehr gerechtfertigt. Die zum Fortschreibungszeitpunkt bestehende zivile Nutzung des Flughafens rechtfertige den Abschlag nicht. Denn nach Messungen werde der durch Gesetz festgelegte Grenzwert nur noch auf dem Flughafengelände überschritten.

Zur Begründung der am 10. September 2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend folgendes vor: Zwar sei die Lärmbelästigung seit Abzug der z Streitkräfte zurückgegangen, dafür habe sich aber die Lärmbelästigung seit der Umstellung auf den...

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