OFD Frankfurt, 21.11.2006, S 2221 A - 67 - St 218

 

1. Allgemeines

Der begrenzte Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Höhe von 30v.H. des gezahlten Entgelts (ab Veranlagungszeitraum 1991; siehe Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom 13.12.1990, BStBl 1991 I S. 51 kommt u.a. nur in Betracht, wenn es sich um

  • eine gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder
  • eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handelt.

Nach §§ 166 ff des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) vom 17.6.1992 (Gesetz- und Verkündungsblatt für das Land Hessen – GVBl – 1992 I S. 233) in der Fassung vom 14.6.2005 (GVBl 2005 I S. 441) werden Schulen in freier Trägerschaft als Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen bezeichnet.

 

2. Begünstigte Ersatzschulen

In Hessen bedürfen Ersatzschulen der Genehmigung (Erlaubnis) des Staatlichen Schulamtes. Sie sind in das öffentliche Schulwesen integriert und stehen insoweit den staatlichen Schulen gleich (§§ 170, 171 HSchG). Außerdem kann ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen werden (§ 173 HSchG).

Ein Verzeichnis der nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigten Ersatzschulen in Hessen, sortiert nach Ortsnamen ist als Anlage 1 (Verzeichnis der genehmigten allgemeinbildenden Ersatzschulen) und Anlage 2 (Verzeichnis der genehmigten beruflichen Ersatzschulen) beigefügt (hier nicht enthalten). Dieses Verzeichnis erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit (vgl. Tz. 4).

 

3. Begünstigte Ergänzungsschulen

Von den Ersatzschulen zu unterscheiden sind die Ergänzungsschulen (§§ 175, 176 HSchG). Ergänzungsschulen sind allerdings nur dann nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigt, wenn sie der Allgemeinbildung dienen und nach Landesrecht förmlich anerkannt sind (H 10.10 Ergänzungsschulen EStH 2005).

Eine formale Anerkennung solcher Schulen gibt es in Hessen seit dem 1.8.1997 (vgl. § 176 Abs. 1 HSchG).

Der Sonderausgabenabzug kommt nur für solche Schulgeldzahlungen in Betracht, die auf Zeiträume nach der formalen Anerkennung als allgemeinbildende Ergänzungsschule entfallen.

 

4. Nachweis des Schulgeldes

Die Voraussetzungen für den Schulgeldabzug sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt insbesondere für den Nachweis, dass eine Genehmigung der Schule vorliegt (H 10.10 Nachweis EStH 2005). Soweit ein Steuerpflichtiger den Abzug von Schulgeldzahlungen an eine der in den Anlagen aufgeführten Schulen beantragt, gilt dieser Nachweis als erbracht. In den übrigen Fällen (Schulen in anderen Bundesländern) hat der Steuerpflichtige eine Ausfertigung der Genehmigung und eine Erklärung des privaten Schulträgers über den Fortbestand der Genehmigung vorzulegen. In Zweifelsfällen bitte Ich zu berichten (ggf. telefonisch).

Die Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind in jedem Fall vom Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ausgeschlossen. Die in den Anlagen aufgeführten Schulen wurden daher von mir in einem gesonderten Schreiben gebeten, diese Beträge in entsprechenden Bescheinigungen/Rechnungen gesondert zu kennzeichnen.

Für die Frage, ob über die Berücksichtigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG hinaus freiwillige Leistungen der Eltern zum Spendenabzug zugelassen werden können, wird gebeten, die Erlasse des FinMin Hessen vom 14.1.1991, S 2223 A – 65 – II B 31 und vom 9.7.1998, S 2223 A – 65 – II A 11 zu beachten.

Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Schulgeldzahlungen vor einer staatlichen Anerkennung der Schule an den Schulträger geleistet werden, solange der Zeitraum, für den dieses Schulgeld entrichtet wird, nach der staatlichen Anerkennung liegt.

 

5. Sonstiges

 

5.1 Privatunterricht

Individueller Privatunterricht (z.B. in Musikschulen) kann auch nicht mit dem Hinweis, dass diese Schulen den durch die staatlichen Schulen vernachlässigten allgemeinen Bildungsbereich abdeckten, unter den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG subsumiert werden.

Das Gleiche gilt für Institute oder Einrichtungen, die kommerziell sog. Nachhilfeunterricht erteilen (z.B. Schülerhilfe).

 

5.2 Hochschulen/Fachhochschulen

Hochschulen und Fachhochschulen sind weder als Ersatzschulen genehmigt oder erlaubt noch als Ergänzungsschulen anerkannt. Dies gilt insbesondere für folgende Einrichtungen:

  • European Business School (ebs), Oestrich-Winkel
  • Hochschule für Unternehmensführung, Koblenz
 

5.3 Internationale Schulen im Inland

Bei der Frankfurt International School, der International School of Wiesbaden und der Französischen Schule handelt es sich um allgemeinbildende Ergänzungsschulen, die bis 31.7.1997 nicht der staatlichen Anerkennung unterlegen haben. An diese Schule geleistete Schulgeldzahlungen können erst ab dem Zeitpunkt der formalen Anerkennung zum Sonderausgabenabzug zugelassen werden (vgl. Tz. 3 bzw. Anlage 3). Bis dahin ist ein Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Dass Kinder an diesen Schulen ihre Schulpflicht erfüllen können, ändert hieran nichts.

 

...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge