1 Leitsatz

Das Abstellen der Schuhe vor der Wohnungstür stellt einen vertragswidrigen Mietgebrauch dar.

2 Normenkette

§ 541 BGB

3 Das Problem

Flächen außerhalb der Wohnung sind grundsätzlich nicht mitvermietet und dürfen vom Mieter daher nicht für eigene Zwecke genutzt werden.

4 Die Entscheidung

In dem vom AG Frankfurt/M. entschiedenen Fall enthält der Mietvertrag eine Regelung, wonach Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Haus oder auf dem Grundstück nur mit Zustimmung der Vermieterin abgestellt werden dürfen. Zusätzlich enthält die Hausordnung unter dem Abschnitt "Sicherheit, Ordnung und Brandschutz", dass das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus untersagt ist. Nachdem die beklagte Mieterin vor ihrer Wohnungstür regelmäßig ihre und die Schuhe ihrer 3 Kinder abgestellt hat, forderte die Vermieterin sie zur Unterlassung auf. Da die Mieterin dieser Aufforderung nicht nachkam, erhob die Vermieterin Klage auf Unterlassung verbunden mit dem Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung. Nach Auffassung des AG Frankfurt/M. verstößt das Abstellen der Schuhe gegen die Regelungen im Mietvertrag und der Hausordnung, die aus zwingenden Gründen des Brandschutzes erforderlich sind, um Flucht- und Rettungswege freizuhalten. Die Mieterin kann sich auch nicht auf einen vertragsgemäßen Gebrauch der vermieteten Wohnung berufen, weil es sich hier um eine Gemeinschaftsfläche handelt, die nicht mitvermietet ist. Letztlich liegt auch keine unangemessene Benachteiligung der Mieterin vor, weil es auch einer Familie mit Kindern möglich sein müsse, die Schuhe vor der Wohnung auszuziehen und dann in einem Schuhschrank in der Wohnung unterzubringen. Nachdem die Mieterin nach wie vor die Auffassung vertrete, dass ein Abstellen der Schuhe vor der Wohnung zulässig sei, kann die Vermieterin auch einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich künftiger Zuwiderhandlungen geltend machen verbunden mit der Androhung von Ordnungsgeld.

5 Entscheidung

AG Frankfurt/M., Urteil v. 28.4.2022, 33 C 2354/21

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