Sieht das Gesetz kein Schriftformerfordernis vor, können die Parteien Schriftform vereinbaren.
Bei vereinbarter Schriftform genügt auch – soweit nicht ein anderer Wille ersichtlich ist – die telekommunikative Übermittlung, z. B. durch Telefax oder E-Mail.[1]
Ein Vertrag kann auch durch einen Briefwechsel zustande kommen. Wird eine solche Form gewählt, kann jede Partei nachträglich eine der gesetzlichen Schriftform entsprechende Beurkundung verlangen.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen