Anstelle einer körperlichen Verbindung genügt es nach neuerer Rechtsprechung (sog. Auflockerungsrechtsprechung), wenn sich die Zusammengehörigkeit mehrerer Urkunden oder mehrerer Blätter "aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt".[1]

Erforderlich ist, dass aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung Zweifel über Inhalt und Reichweite des Mietvertrags ausgeschlossen sind.[2] Deshalb reicht diese Form der Verknüpfung nur dann aus, wenn alle Teile der Vertragsurkunde einschließlich der Anlagen (Pläne, Aufstellung der Betriebskosten, Hausgemeinschaftsordnung etc.) einbezogen werden.[3] Hierfür genügt es, wenn Mietvertrag und die dazu gehörenden Anlagen wechselseitig aufeinander Bezug nehmen.[4] Zusatzvereinbarungen müssen nicht mit dem Hauptvertrag verbunden werden, wenn deren Zugehörigkeit zum Hauptvertrag eindeutig ist.[5]

 
Praxis-Beispiel

Skizze als Vertragsanlage

Ist dem Mietvertrag eine Skizze beigefügt, auf der die Mieträume eingezeichnet sind, so ist nicht in jedem Fall erforderlich, dass die Skizze fest mit der Vertragsurkunde verbunden wird oder dass die Vertragsurkunde auf die Skizze Bezug nimmt. Die technische oder gedankliche Verbindung ist vielmehr dann entbehrlich, wenn sich der Mietgegenstand bereits aus der Vertragsurkunde hinreichend deutlich ergibt.[6]

Dagegen ist die Schriftform nicht gewahrt, wenn zu dem Mietvertrag Anlagen mit eigenständigen Regelungen gehören und sich aus der Vertragsurkunde nicht ergibt, dass diese durch konkret bezeichnete oder durchnummerierte Anlagen ergänzt wird.[7]

[1] BGHZ 136 S. 357 = WuM 1997 S. 667 = NJW 1998 S. 58 = ZMR 1998 S. 12; BGH, Urteil v. 7.5.2008, XII ZR 69/06 unter Ziff. II 2 b-aa; BGH, Urteil v. 9.4.2008, XII ZR 89/06 unter Ziff. II 2 a.
[3] Thüringisches OLG, ZMR 1997 S. 291; OLG Jena, NZM 1999 S. 906.
[4] KG Berlin, NZM 1998 S. 369; OLG Naumburg, OLG-Rp Naumburg 1998 S. 307.
[5] BGH, Urteil v. 10.10.2001, XII ZR 307/98, NZM 2002 S. 20 für Mietanpassungsvereinbarung.
[7] OLG Dresden, ZMR 1998 S. 420.

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