Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 10.07.1997; Aktenzeichen 6 O 440/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juli 1997 verkündete Teil-Anerkenntnis- und Schlußurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit über diese nicht anderweitig durch Senatsbeschluß vom 11. März 1998 erkannt worden ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von weniger als 60.000,00 DM.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

I.

Die Beklagte schuldete den Klägern zu 2) bis 4) Mietzins in der geltend gemachten Höhe auch für die Zeit ab August 1996, weil der Mietvertrag durch die von ihm ausgesprochene Kündigung nicht beendet worden ist.

Der Wirksamkeit dieser Kündigung steht entgegen, daß bindend eine Mindestlaufzeit des Vertrages bis zum 30.06.1998 vereinbart worden ist.

1.

Eine Einigung über alle wesentlichen Vertragsbestandteile liegt vor.

Mit der Bezeichnung … ist hinreichend klar vereinbart worden, wer Vermieter sein sollte.

Auch zur Wahrung des Schriftformerfordernisses gemäß § 566 Satz 1 BGB reicht es aus, wenn eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft so klar bezeichnet ist, daß sie unzweifelhaft identifiziert werden kann.

Dazu bedurfte es im vorliegenden Fall weder einer genauen Bezeichnung der Gesellschaftsform noch der Aufführung der einzelnen Gesellschafter.

Eine Verwechslungsgefahr bestand nicht. Durch Einsichtnahme in das Grundbuch und das Handelsregister war zweifelsfrei zu klären, um welche Gesellschaft es sich handelte.

2.

Die Klägerin zu 1) hat die damals noch als KG im Handelsregister und im Grundbuch eingetragene Firma … bei Vertragsschluß wirksam vertreten.

Daß sie bei Vertragsschluß nicht nur für sich selbst, sondern für die Gesellschaft gehandelt hat, ergibt sich daraus, daß die Gesellschaft im Vertrag als Vermieterin aufgeführt ist. Einer zusätzlichen Kenntlichmachung des Handelns als Vertreter neben der Unterschrift bedurfte es nicht. Ob die Klägerin zu 2) bei Vertragsschluß Alleinvertretungsbefugte war, kann dahingestellt bleiben. Verneinendenfalls lag in der Gewährung des Mietgebrauchs die Genehmigung eines vollmachtlosen Vertreterhandelns.

3.

Änderungen im Gesellschafterbestand der Vermieterin berühren den Mietvertrag nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie – wie hier – damit verbunden sind, daß wegen des Ausscheidens des persönlich haftenden Gesellschafters die frühere KG nunmehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortbesteht. Mit der Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine neue Gesellschaft entstanden, die nur im Wege der Vertragsänderung Partei werden könnte. Vielmehr hat sich bei Identität der Gesellschaft lediglich deren Rechtsform gewandelt.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob alle derzeitigen Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Mitgesellschafter waren.

Der BGH hat im Urteil vom 09.12.1974 (WM 1975, 99 f) die Auffassung, wer mit einer Kommanditgesellschaft einen Mietvertrag abschließe, erkläre damit ein Einverständnis damit, den Vertrag ohne Rücksicht auf etwaige personelle Veränderungen innerhalb der Gesellschaft aufrechtzuerhalten, jedenfalls für den Fall gebilligt, daß der noch hinzutretende Gesellschafter aus dem Kreise der Familie des/der bisherigen Gesellschafter stammt.

Dies ist hier der Fall. Bei den Klägern zu 3) und 4) handelt es sich um Kinder der Klägerin zu 2), welche bereits bei Abschluß des Mietvertrages Mitgesellschafterin war.

Das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch familienfremde Personen noch Mitgesellschafter waren, ist nach Auffassung des Senates unschädlich. Ein einsichtiger Grund, die genannte Rechtsprechung ausschließlich auf reine Familiengesellschaften zu beschränken, ist nicht erkennbar.

Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der jetzigen Kläger mit Nichtwissen bestreitet, ist dies nicht zulässig.

Aus dem von den Klägern vorgelegten Grundbuchauszug hinsichtlich der vermieteten Immobilie ergibt sich, daß die bisher als Eigentümerin eingetragene KG nunmehr als GbR, bestehend aus den namentlich bezeichneten Klägern, fortbesteht.

Bei etwaigen Zweifeln an der Richtigkeit dieser Eintragung hätte die Beklagte durch Einsichtnahme auf die bei der Eintragung in Bezug genommenen Handelsregisterakten Klarheit verschaffen können. Da es sich um eine allgemein zugängliche Informationsquelle handelt, ist ein pauschales Bestreiten unsubstantiiert.

4.

Im Hinblick auf das sich aus § 566 Satz 1 BGB ergebende Schriftformerfordernis ist es unschädlich daß dem Mietvertrag Anlagen beigefügt waren, die mit dem Hauptvertrag nicht fest verbunden waren.

Eine solch feste körperliche Verbindung ist nicht zu fordern. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1998, 58) reicht es, wenn sich die Einheit einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestalt...

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