Aus der Urkunde muss sich ergeben, wer Vertragspartner ist. Es reicht aus, wenn eine Vertragspartei so klar bezeichnet ist, dass sie unzweifelhaft identifiziert werden kann.

 
Wichtig

Gesellschaft

Bei einer Vermietung durch eine Gesellschaft oder an eine Gesellschaft bedarf es weder einer genauen Bezeichnung der Gesellschaftsform noch der Nennung der einzelnen Gesellschafter.[1]

Werden Räumlichkeiten in einem noch zu erstellenden Gebäude vermietet (Vermietung vom Reißbrett) und steht die Zahl der Grundstückserwerber noch nicht fest, genügt es, wenn sich aus dem Mietvertrag ergibt, dass diejenigen Personen Vermieter sein sollen, die das Grundstück vom Eigentümer erwerben, um es zu bebauen.[2] Wandelt sich die Rechtsform der Gesellschaft unter Beibehaltung der Identität der Gesellschaft, so ändert sich an den Vertragsverhältnissen nichts. Insbesondere ist hierzu die Mitwirkung der Gegenseite entbehrlich.[3]

 
Wichtig

Erbengemeinschaft

Soll eine Immobilie durch eine Erbengemeinschaft vermietet werden, müssen alle Erben im Mietvertrag aufgeführt werden.

Ausnahmsweise genügt es, wenn ein potenzieller Erwerber des Mietobjekts in der Lage ist, anhand der Vertragsurkunde die Erben zu ermitteln.

Dies ist nicht möglich, wenn die Partei der Vermieter als Erbengemeinschaft XY bezeichnet wird. Dabei bleibt nämlich unklar, ob mit der Erbengemeinschaft die Erben eines verstorbenen XY oder alle Personen mit dem Familiennamen XY gemeint sind.[4]

[1] OLG Hamm, NZM 1998 S. 720 betr. die Bezeichnung "Immobilien-Fonds …straße".
[3] OLG Hamm, a. a. O., für Umwandlung einer KG in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
[4] BGH, Urteil v. 11.9.2002, XII ZR 187/00, WuM 2002 S. 601 = ZMR 2002 S. 907.

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