Praxis-Beispiel

Formulierung der Renovierungspflicht

"Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen zu tragen."

Bei dieser Vertragsgestaltung ist der Mieter gegenüber dem Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Die Klausel "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" ist nach der Rechtsprechung des BGH in derselben Weise zu verstehen.[1] Auch nach dieser Klausel ist der Mieter nicht nur zur Kostentragung, sondern zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet (und berechtigt).

 
Achtung

Beweislast bei Vermieter

Im Streitfall muss der Vermieter beweisen, dass eine echte Renovierungsklausel (und keine bloße Freizeichnungsklausel) vereinbart worden ist.

Renovierungsvereinbarungen können auch in Form einer Formularklausel getroffen werden.[2]

[2] BGH, Beschluss v. 30.10.1984, VIII ARZ 1/84, NJW 1985 S. 480 = WuM 1985 S. 46; BGH, Beschluss v. 1.7.1987, VIII ARZ 9/86, NJW 1987 S. 2575 = WuM 1987 S. 306; BGH, WuM 2004 S. 333 betr. die Renovierungsklausel in § 7 des Mustermietvertrags; BGH, WuM 2004 S. 529.

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