Leitsatz

Befindet sich der Mieter im laufenden Mietverhältnis mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter einen Vorschuss in Höhe der Renovierungskosten fordern, auch wenn der Fristenplan noch nicht abgelaufen ist oder eine Substanzgefährdung noch nicht vorliegt.

 

Fakten:

Die Parteien streiten, ob der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses einen Vorschuss für die Durchführung der vom Mieter vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen hat. Das Gericht gibt dem Vermieter Recht. Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass die im laufenden Mietverhältnis für den Mieter abgewälzten Schönheitsreparaturen wegen des Selbstbestimmungsrechts des Mieters erst fällig werden, wenn ohne deren Ausführung die Mietsache in ihrer Substanz gefährdet wäre oder ein Durchführungsanspruch nur im Fall der Vereinbarung eines Fristenplans besteht oder generell ausgeschlossen ist. Das Gericht ist anderer Ansicht: Der Vermieter kann einen Vorschuss in Höhe der Renovierungskosten fordern, wenn sich der Mieter mit der Durchführung der Schönheitsreparatur in Verzug befindet.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 11.05.2004, 64 S 27/04

Fazit:

Kommt der Mieter während des Mietverhältnisses seinen vertraglichen Pflichten zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht nach, kann der Vermieter auf Durchführung klagen. Der Vermieter kann aber auch die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der Renovierungskosten fordern, ohne zuvor ein Leistungsurteil erstreiten und damit die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme im Wege der Zwangsvollstreckung schaffen zu müssen. Der Vorschussanspruch ist ein Ausgleich dafür, dass trotz des Verzugs des Mieters beim fortbestehenden Mietverhältnis die gesetzlichen Regelungen zum Schadensersatzanspruch vor Mietende nicht anwendbar sind.

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