Praxis-Beispiel

Übernahmeklausel

"Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung vor dem Einzug zu renovieren."

Eine Vereinbarung, wonach der Mieter verpflichtet ist, die Wohnung bei Vertragsbeginn zu renovieren, verstößt gegen § 307 BGB.[1] Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen als entgeltähnliche, nachschüssige Verpflichtung gesehen werden muss. Damit stünde es nicht im Einklang, wenn der Mieter zur Beseitigung solcher Abnutzungserscheinungen verpflichtet wird, die ein anderer verursacht hat.

[1] OLG Hamburg, Beschluss v. 13.9.1991, 4 U 201/90, NJW-RR 1992 S. 10; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, § 538 BGB Rn. 152; Kraemer, NZM 2003, S. 417, 419.

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