Leitsatz

Eine Formularklausel, die den Mieter je nach Abnutzungsgrad zur anteiligen Kostentragung entsprechend der abgewohnten Mietzeit verpflichtet, ist wirksam.

 

Fakten:

Der Vermieter verlangt Schadensersatz wegen unzureichend durchgeführter Schönheitsreparaturen. Der Mietvertrag überträgt die Schönheitsreparaturen auf den Mieter und enthält eine detaillierte Quotenregelung für den Fall, dass das Mietverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Fristenpläne endet. Der Mieter hält die Klausel wegen ihrer Komplexität für unwirksam und rügt, dass er ihm keine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt wurde. Der BGH gibt dem Vermieter Recht: Der Mieter war zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts zu zahlen hat, ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtet und dem Mieter erlaubt der anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch nachzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in Eigenarbeit ausführt. Die Klausel ist daher wirksam, der Mieter war durch die Abmahnung in Verzug.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 06.10.2004, VIII ZR 215/03

Fazit:

Quotenmäßige Abgeltungsklauseln für nicht abgewohnte Schönheitsreparaturfristen sind wirksam, wenn sie die Eigenleistung des Mieters nicht ausschließen. Der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter ausgewählten Fachgeschäfts sollte nicht ohne weiteres verbindlich sein.

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