Da die Einkünfte aus dem von dem Kind ererbten Vermögen gem. § 1649 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Bestreitung des Kindesunterhalts zu verwenden sind, hat der Pfleger diese dem sorgeberechtigten Elternteil für Unterhaltszwecke herauszugeben. Diese können dann gem. § 1649 Abs. 2 BGB unter Umständen auch für den eigenen Unterhalt des geschiedenen Ehepartners und für den Unterhalt etwa vorhandener minderjähriger unverheirateter Geschwister des Kindes verwendet werden. Das lässt sich durch eine entsprechende Verwaltungsanordnung ausschließen.

 

Formulierungsbeispiel:[57]

Ausschluss des Unterhaltsverwendungsrechts

Meinem geschiedenen Ehepartner entziehe ich hiermit das Recht, Einkünfte meiner Kinder aus dem Vermögen, das sie von mir erben bzw. aus meinem Nachlass erhalten werden, nach § 1649 Abs. 2 BGB für seinen eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt minderjähriger unverheirateter Geschwister des Kindes zu verwenden.

[57] Nach Lauck, a. a. O., § 17 Rn. 82.

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