Darüber hinaus steht dem Minderjährigen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Dies bezieht sich sowohl auf Mitgliedschaftsrechte an einer Gesamthandsgemeinschaft (z. B. einer Erbengemeinschaft) als auch an einer Personengesellschaft, § 723 Abs. 1 BGB.

Falls nicht binnen drei Monaten eine Kündigung erfolgt oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt wird, greift zulasten des Minderjährigen die doppelte Vermutung des § 1629a Abs. 4 BGB ein:

Es wird vermutet, dass Verbindlichkeiten nach Erreichen des 18. Lebensjahres begründet wurden, es wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen bei Erreichen des 18. Lebensjahres bereits vorhanden war.

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