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Schnittstellen zwischen Familien- und Erbrecht / 3.2.3.2.2 Familiengerichtliche / betreuungsgerichtliche Genehmigung

Franz-Georg Lauck
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Zur Vornahme bestimmter bedeutsamer Rechtsgeschäfte im Namen des Kindes (Mündels/Pfleglings/Betreuten) bedarf der gesetzliche Vertreter einer zusätzlichen gerichtlichen Genehmigung. Die wesentlichen Genehmigungstatbestände finden sich im Recht der Vormundschaft. Gemäß § 1643 Abs. 1 und Abs. 3, § 1915 Abs. 1, § 1908i BGB gelten die meisten dieser vormundschaftsrechtlichen Normen auch für Eltern, Pfleger und Betreuer.

Die wichtigsten Tatbestände aus dem Bereich der Vermögenssorge finden sich in § 1821 BGB (Grundstücksgeschäfte) und in § 1822 BGB (bestimmte erb- und gesellschaftsrechtliche, aber auch andere Rechtsgeschäfte mit besonderer Tragweite für den Mündel).

Weitere erbrechtliche Genehmigungsvorbehalte finden sich in: § 2275 Abs. 2 Satz 2 BGB (Abschluss eines Erbvertrags), § 2282 Abs. 2 BGB (Anfechtung eines Erbvertrags), § 2290 Abs. 3 BGB (Aufhebung eines Erbvertrags), § 2347 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB (Erbverzicht), § 2351 i. V. m. § 2347 Abs. 2 BGB (Aufhebung des Erbverzichts) und § 2352 Satz 3 i. V. m. § 2347 bis 2349 BGB (Verzicht auf letztwillige Zuwendungen).

Nach § 1821 Abs. 1 BGB bedürfen Verfügungen über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück der gerichtlichen Genehmigung. Zu Grundstücken i. S. d. § 1821 BGB zählen auch das Wohnungseigentum und das Teileigentum nach dem WEG sowie das Erbbaurecht. Nießbrauch, Dienstbarkeiten, dingliche Vorkaufsrechte, Dauerwohnrechte nach dem WEG und Reallasten gehören zu den Rechten an einem Grundstück.

Diese Vorschrift gilt ebenso, wenn der Minderjährige lediglich als Gesamthänder an einem Grundstück beteiligt ist.[43]

 

Beispiel

Im Zuge der Erbauseinandersetzung soll von einer Erbengemeinschaft, an der ein Minderjähriger beteiligt ist, ein Grundstück an einen der Miterben oder an einen außenstehenden Dritten übert...

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