Zur Vornahme bestimmter bedeutsamer Rechtsgeschäfte im Namen des Kindes (Mündels/Pfleglings/Betreuten) bedarf der gesetzliche Vertreter einer zusätzlichen gerichtlichen Genehmigung. Die wesentlichen Genehmigungstatbestände finden sich im Recht der Vormundschaft. Gemäß § 1643 Abs. 1 und Abs. 3, § 1915 Abs. 1, § 1908i BGB gelten die meisten dieser vormundschaftsrechtlichen Normen auch für Eltern, Pfleger und Betreuer.

Die wichtigsten Tatbestände aus dem Bereich der Vermögenssorge finden sich in § 1821 BGB (Grundstücksgeschäfte) und in § 1822 BGB (bestimmte erb- und gesellschaftsrechtliche, aber auch andere Rechtsgeschäfte mit besonderer Tragweite für den Mündel).

Weitere erbrechtliche Genehmigungsvorbehalte finden sich in: § 2275 Abs. 2 Satz 2 BGB (Abschluss eines Erbvertrags), § 2282 Abs. 2 BGB (Anfechtung eines Erbvertrags), § 2290 Abs. 3 BGB (Aufhebung eines Erbvertrags), § 2347 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB (Erbverzicht), § 2351 i. V. m. § 2347 Abs. 2 BGB (Aufhebung des Erbverzichts) und § 2352 Satz 3 i. V. m. § 2347 bis 2349 BGB (Verzicht auf letztwillige Zuwendungen).

Nach § 1821 Abs. 1 BGB bedürfen Verfügungen über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück der gerichtlichen Genehmigung. Zu Grundstücken i. S. d. § 1821 BGB zählen auch das Wohnungseigentum und das Teileigentum nach dem WEG sowie das Erbbaurecht. Nießbrauch, Dienstbarkeiten, dingliche Vorkaufsrechte, Dauerwohnrechte nach dem WEG und Reallasten gehören zu den Rechten an einem Grundstück.

Diese Vorschrift gilt ebenso, wenn der Minderjährige lediglich als Gesamthänder an einem Grundstück beteiligt ist.[43]

 

Beispiel

Im Zuge der Erbauseinandersetzung soll von einer Erbengemeinschaft, an der ein Minderjähriger beteiligt ist, ein Grundstück an einen der Miterben oder an einen außenstehenden Dritten übertragen werden.

Gemäß § 1822 Abs. 1 BGB bedürfen Rechtsgeschäfte über eine dem Minderjährigen angefallene Erbschaft sowie Verfügungen über den Anteil des Minderjährigen an der Erbschaft der Genehmigung. Dies betrifft sowohl Erbteilsübertragungen als auch Abschichtungsvereinbarungen, unabhängig davon, ob zu der Erbschaft Grundbesitz gehört oder nicht.

 

Praxishinweis:

In derartigen Fällen sollte unmittelbar in den Vertrag eine so genannte "Bauchrednervollmacht" aufgenommen werden:

Das Amtsgericht – Familiengericht – … wird um Erteilung einer Genehmigung ersucht.

Die Beteiligten bevollmächtigten den beurkundenden Notar, für sie die Genehmigung entgegenzunehmen, sie den Beteiligten mitzuteilen und die Mitteilung für sie anzunehmen.

Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Dies führt zu einer erheblichen Erleichterung bei der späteren Vertragsabwicklung. Denn die Genehmigung darf gem. § 1828 BGB durch das Gericht nur gegenüber den Vertretern des Minderjährigen und nicht gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Wirksam wird das Rechtsgeschäft nach allgemeinen Grundsätzen aber erst dann, wenn die Genehmigung dem anderen Teil mitgeteilt worden ist.

 

Muster:

Genehmigungsantrag

An das

Amtsgericht …

In der Nachlasssache betreffend die Erbengemeinschaft …, bestehend aus folgenden Miterben:

stelle ich hiermit namens und im Auftrag der Eltern des minderjährigen Miterben … den Antrag,

den im Zug der Erbengemeinschaft geschlossenen Vertrag vom … (Anlage 1) zu genehmigen.

Auf mich lautende Vollmacht (Anlage 2) füge ich bei.

gez.

Rechtsanwalt

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