Rz. 128

Wird der Rechtsanwalt, der den Mahnantrag stellt, im nachfolgenden Rechtsstreit Verkehrsanwalt, so ist die Verfahrensgebühr nach VV 3305 auf die Gebühren nach VV 3400 anzurechnen.[88] Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Anrechnungsregelung. Da aber die Anm. zu VV 3305 die Anrechnung von "Verfahrensgebühren" anordnet, bezieht sich diese Regelung auch auf die Verfahrensgebühr nach VV 3400.

[88] OLG Hamm Rpfleger 1966, 99; OLG München AnwBl 1988, 417.

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