Rz. 87

Wird der Rechtsanwalt, der die Vertretung des Antragsgegners übernommen hat, im nachfolgenden Rechtsstreit Verkehrsanwalt, so ist die Verfahrensgebühr nach VV 3307 auf die Gebühren nach VV 3400 anzurechnen.[74] Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Anrechnungsregelung. Da aber die Anm. zu VV 3307 die Anrechnung von "Verfahrensgebühren" anordnet, bezieht sich diese Regelung auch auf die Verfahrensgebühr nach VV 3400.

 

Rz. 88

Nimmt der Antragsteller den Mahnantrag zurück, ist hinsichtlich der Kosten § 269 Abs. 3 ZPO grundsätzlich anwendbar. Sofern der Antragsteller geltend macht, dass der Anlass zur Einreichung des Mahnantrages vor Rechtshängigkeit entfallen sei und er aus diesem Grund den Mahnantrag zurückgenommen habe (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO), so ist über die Kosten des Mahnverfahrens nach Abgabe durch das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu entscheiden.[75]

[74] OLG Hamm Rpfleger 1966, 99; OLG München AnwBl 1988, 417.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge