1. Allgemeines

 

Rz. 80

Auch im Mahnverfahren kann gemäß VV Vorb. 3.3.2 eine Terminsgebühr anfallen.[60] Dort wird auf VV 3104 und auf VV Vorb. 3 Abs. 3 Bezug genommen. Durch Anm. Abs. 4 zu VV 3104 ist allerdings klargestellt, dass die in einem vorausgegangenen Mahnverfahren entstandene Terminsgebühr auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen ist. Die Terminsgebühr kann demnach auch – aber nicht zusätzlich – im gerichtlichen Verfahren entstehen. Ist daher der Tatbestand der Terminsgebühr sowohl im gerichtlichen Mahnverfahren als auch im nachfolgenden Rechtsstreit erfüllt, kann die Terminsgebühr im Ergebnis nur einmal berechnet werden.

[60] Vgl. ausführlich Hansens, RVGreport 2005, 83; ebenso Mock, AGS 2005, 177 ff.

2. Entstehen der Terminsgebühr

 

Rz. 81

Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung.

Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für

1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

a) Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen

 

Rz. 82

Diese Alternative betrifft den Fall, dass der Anwalt in einem gerichtlich anberaumten Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin erscheint. Voraussetzung ist hierbei, dass der Rechtsanwalt beauftragt wurde, den Mandanten in dem entsprechenden Termin zu vertreten. Dies setzt einen entsprechenden unbedingten Auftrag voraus in einem gerichtlichen Verfahren tätig zu werden.

 

Rz. 83

In der Praxis findet diese Möglichkeit jedoch im Mahnverfahren keine Anwendung. Dies deshalb, weil im Mahnverfahren eine gerichtliche Terminierung gerade nicht stattfindet. Vielmehr wird bei einer anstehenden Terminierung die Angelegenheit ins Streitverfahren übergegangen sein, so dass der in diesem Stadium tätige Anwalt eine Terminsgebühr nach Erhalt eines Prozessauftrages unmittelbar aus VV 3104 herleiten kann.

b) Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen

aa) Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins

 

Rz. 84

Auch bei dieser Alternative gilt das zuvor Gesagte. Die Bestellung eines Sachverständigen wird im formalisierten Mahnverfahren nicht vorkommen. Dies ist erst beim Übergang vom Mahn- ins Streitverfahren der Fall.

bb) Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind

 

Rz. 85

Diese Variante des Entstehens der Terminsgebühr ist der einzig denkbare Fall im Mahnverfahren. Es ist hiernach möglich, die im gerichtlichen Mahnverfahren anfallende Terminsgebühr zu beanspruchen, wenn der Rechtsanwalt mit dem Gegner bzw. dessen Anwalt persönlich oder telefonisch Kontakt aufnimmt, um etwa das bereits anhängige Mahnverfahren bzw. ein beabsichtigtes Mahnverfahren durch Besprechungen zu erledigen bzw. zu vermeiden, um so etwa zu einer Einigung zu gelangen. Besprechungen mit dem Auftraggeber fallen allerdings nicht hierunter (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 Hs. 2). Dass es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung gekommen ist, ist irrelevant.[61] Wenn dann im Mahnverfahren eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens und/oder zur Vermeidung des streitigen Verfahrens stattfindet, ist auf Antrag in den Vollstreckungsbescheid die Terminsgebühr mit aufzunehmen,[62] wenn deren Entstehung glaubhaft[63] gemacht wird. Zur Kostenerstattung vgl. auch Rdn 100 ff.

 

Rz. 86

Letzteres gilt nicht im sozialrechtlichen Mahnverfahren. Denn § 182a Abs. 1 S. 2 SGG regelt, dass in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden können. Insofern dürfen außergerichtliche Kosten, d.h. Rechtsanwaltskosten, nicht geltend gemacht werden.

[61] OLG Nürnberg AGS 2006, 594 m. Anm. Schons = RVGreport 2007, 226 = NJW-RR 2007, 791; LG Regensburg JurBüro 2006, 420; siehe auch ausführlich Hansens, RVGreport 2005, 83.
[62] BGH 20.11.2006 – II ZB 6/06, AGS 2007, 115; AG Euskirchen AGS 2007, 266.
[63] LG Bonn AGS 2007, 447.

(1) Auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen

 

Rz. 87

Aus der Gesetzesformulierung "Mitwirkung an Besprechungen, die auf Erledigung des Verfahrens gerichtet sind" lässt sich entnehmen, dass die Gegenstände, hinsichtlich derer eine Erledigung erfolgen soll, bereits vom Mahnverfahrensauftrag umfasst – nicht notwendig anhängig[64] – sein müssen.[65] Denn begrifflich kann nur dann etwas erledigt werden, was anhängig ist bzw. nach Erhalt des unbedingten Mahnverfahrensauftrages anhängig gemacht werden soll. Dabei ist es im Ergebnis für das Entstehen der Terminsgebühr unerheblich, worauf letztlich die unstreitige Erledigung des Mahnverfahrens infolge unterbliebenen Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und unterbliebenen Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid zurückzuführen ist.[66]

Hierdurch eröffnen sich dem Anwalt folgende Möglichkeiten:

 

Beispiel: Der Anwalt erhält wegen einer Forderung von 10.000 EUR den Auftrag das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Nachdem der Mahnbescheid beantragt wurde, meldet sich der Ge...

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