Rz. 40

Darüber hinaus erhält der Anwalt in sämtlichen Verfahren je Verhandlungstag eine Terminsgebühr in Höhe der Terminsgebühr des ersten Rechtszugs, also nach den VV 4108, 4114, 4120. Auch hier gilt VV Vorb. 4 Abs. 3. Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen (VV Vorb. 4 Abs. 3 S. 1). Gleichgültig ist, ob der Termin vor dem beauftragten Richter durchgeführt wird oder von dem Kollegialgericht in voller Besetzung.[24]

 

Rz. 41

Die Terminsgebühr entsteht nicht, wenn im Wiederaufnahmeverfahren über die Begründetheit nicht verhandelt wird, sondern sofort im wieder aufgenommenen Verfahren.[25]

 

Rz. 42

Die Terminsgebühr setzt keine Vernehmung voraus. Sie entsteht daher auch dann, wenn das Gericht Verfahrensfragen oder sonstige Fragen in einem gerichtlichen Termin erörtert.[26] Die Durchführung der "Beweisaufnahme nach § 369 Abs. 1 StPO" ist in der Begründung zu VV 4140[27] nur beispielhaft aufgeführt.[28]

 

Rz. 43

Die Terminsgebühr entsteht je Kalendertag, an dem ein Termin stattfindet. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (VV Vorb. 4 Abs. 3 S. 2) (zur Höhe der Gebühren siehe Rdn 46 ff.).

[24] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4140 Rn 3.
[26] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4140 Rn 4.
[27] BT-Drucks 15/1971 S. 227.
[28] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4140 Rn 4.

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