Rz. 44
Obwohl ausdrücklich nicht erwähnt, können im Wiederaufnahmeverfahren auch die Terminsgebühren nach VV 4102 entstehen, da es sich um eine Allgemeine Gebühr nach VV Vorb. 4 Abschnitt 1 handelt.[29]
Beispiel: Im Wiederaufnahmeverfahren findet ein gesonderter Haftprüfungstermin statt, an dem der Verteidiger teilnimmt.
Es entsteht jetzt zusätzlich eine Terminsgebühr nach VV 4102 Nr. 3.[30]
Rz. 45
Die Gebühr entsteht allerdings nicht, wenn die Haftprüfung anlässlich eines Termins nach VV 4140 stattfindet. Dann entsteht nur die Gebühr nach VV 4140.[31]
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