Rz. 51

Ist der Gebührensatz im Mahnverfahren höher als der Gebührensatz der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens, so können dem Rechtsanwalt ebenfalls weitere Gebührenbeträge erhalten bleiben. Dann wird nur nach dem geringeren Gebührensatz des streitigen Verfahrens abgerechnet.

 

Beispiel: Mahnverfahren und anschließende vorzeitige Erledigung des streitigen Verfahrens

Der Rechtsanwalt beantragt wegen einer Forderung von 10.000 EUR einen Mahnbescheid; der Antragsgegner legt Widerspruch ein. Vor Klageeinreichung zahlt der Gegner jedoch.

I. Mahnverfahren

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305   614,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 634,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   120,46 EUR
Gesamt   754,46 EUR

II. Rechtsstreit

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 1   491,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  abzüglich 0,8-Verfahrensgebühr gem. Anm. zu VV 3305   – 491,20 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR
 

Beispiel: Mahnverfahren mit Besprechung und anschließendes gerichtliches Verfahren mit Versäumnisurteil

Der Anwalt erwirkt einen Mahnbescheid über 7.500 EUR. Anschließend werden Einigungsverhandlungen geführt, die erfolglos bleiben. Nach Abgabe ergeht im schriftlichen Verfahren ein Versäumnisurteil.

Während im Mahnverfahren die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3.3.2, 3104 i.V.m. VV Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 zu 1,2 entsteht, fällt die Terminsgebühr im streitigen Verfahren nur zu 0,5 an (VV 3105).[46] Angerechnet wird daher auch nur zu 0,5.

I. Mahnverfahren

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 7.500,00 EUR)
  502,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 7.500,00 EUR)
  602,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.124,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   213,63 EUR
Gesamt   1.338,03 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 7.500,00 EUR)
  652,60 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
3. anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305, 1,0 aus 7.500,00 EUR   – 502,00 EUR
4.

0,5-Terminsgebühr, VV 3104, 3105

(Wert: 7.500,00 EUR)
  251,00 EUR
5. anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu VV 3104, 0,5 aus 7.500,00 EUR   – 251,00 EUR
  Zwischensumme 170,60 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   32,41 EUR
Gesamt   203,01 EUR
[46] AG Kaiserslautern JurBüro 2005, 475; OLG Köln AGS 2007, 296 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2007, 189; OLG Nürnberg AGS 2008, 486 = RVGreport 2008, 305 = Rpfleger 2008, 598.

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